AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.04.2026 02:56 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/c33e8b8c-cc80-41dc-b3f8-c1e09761b3ac/

Rahmenvereinbarung: Entwicklung verbundinterner Web- und Datentools für den hvv

Notice-ID: c33e8b8c-cc80-41dc-b3f8-c1e09761b3ac · Procedure-ID: 490a3bfa-4456-416d-94db-90230151b913

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Stammdaten

Auftraggeber
Hamburger Verkehrsverbund GmbH, Hamburg
Veröffentlicht
29.01.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
72262000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
Rahmenvereinbarung
Ja

Beschreibung

Der hvv verfolgt eine ambitionierte Vertriebsstrategie, aus der ein Bedarf an kundenfokussierten Webtools für interne und externe Kunden entsteht. Für die Entwicklung von beispielsweise Datenanalyse-Tools, Website-Erweiterungen und andere Front- und Backend-Entwicklungen suchen wir immer wieder externe Kompetenz. Über einen Rahmenvertrag möchten wir einen Pool an qualifizierten Anbietern aufbauen, welcher für individuelle Projekte zeitnah und kompetent zur Verfügung steht. Hier wird die Teilnahme an einer Rahmenvereinbarung ausgeschrieben. Verträge für Einzelprojekte werden erst nach Abschluss dieser Ausschreibung nach Bedarf vergeben.

Lose

3 Lose.

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
29.10.2024
Zuschlagsentscheidung
18.10.2024

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer bei der Finanzbehörde Hamburg, Hamburg

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (6)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).