Dienstleistungen einer Vergabestelle
Abwasserzweckverband "Untere Ahr · Sinzig · Rheinland-Pfalz
Beschreibung
Vertragsgegenstand sind die Erbringung von Dienstleistungen, die durch eine beratende Vergabestelle ausgeübt werden und die keine Rechtsdienstleistungen im Anwendungsbereich des § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) sind. Hierzu zählen sämtliche Unterstützungsleistungen bei der Vergabe von Einzellosen zur Umsetzung des Projektes: „Neubau der Kläranlage Untere Ahr in Remagen“, die im Wesentlichen dem Anwendungsbereich der Bauvergaben zuzuordnen sind.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Beratung & Dienstleistungen
Gegenstand ist die Erbringung von Vergabeberatungsdienstleistungen (keine Rechtsdienstleistungen) für die Unterstützung bei der Vergabe von Einzellosen zum Neubau der Kläranlage Untere Ahr in Remagen.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
3–3 Bewerber zugelassen · sukzessive Reduktion möglich · Zuschlag ohne Verhandlung möglich
Preiseinschätzung
Basierend auf 411 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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2 Veröffentlichungen
- 07.03.2026 Die Streichung der Eignungsanforderung Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001:2015 ist durch den Wettbewerb bedingt. Insofern hat der öffentliche Auftraggeber den Hinweis potentieller Bewerberunternehmen dahingehend verstanden, dass bezogen auf den Auftragsumfang und -gegenstand der verlangte Mindeststandard einer ISO 9001:2015-Zertifizierung gerade mit dem Blick auf den angesprochenen Mittelstand eine zwar zulässige, aber gleichwohl vom Auftraggeber nicht gewünschte Verengung des Wettbewerbs bewirkt. Daher hat sich der Auftraggeber entschlossen, auf dieses Eignungskriterium zu verzichten. aktuell
- 07.03.2026 Original-Veröffentlichung
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