AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 22.05.2026 03:37 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/c54ec18a-2a86-45e1-bc77-8381eec17fcc/

BvA_Bauwerksprüfung_Landkreis Rottal-Inn_Bauwerksprüfung der Liegenschaften im Landkreis

Notice-ID: c54ec18a-2a86-45e1-bc77-8381eec17fcc · Procedure-ID: 7cc6d950-ad6b-43b2-b89a-b312ac3b4652

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Stammdaten

Auftraggeber
Landkreis Rottal-Inn, Pfarrkirchen
Veröffentlicht
19.12.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Zuschlagswert
145.800 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Der Landkreis Rottal-Inn plant die Bauwerksprüfung an ca. 32 Liegenschaften im Landkreis durchzuführen. In einem ersten Schritt sollen die Liegenschaften, die anhand von Spannweiten, Bauzustand und weiteren Kriterien bereits kategorisiert wurden, einer Begehung und Inaugenscheinnahme gemäß RÜV 5.1 unterzogen werden. Bei einigen Liegenschaften wird sodann als zweiten Schritt eine zusätzliche Begehung erforderlich sein, deren Ergebnisse in einem weiteren Bericht festgehalten werden sollen. Gegebenenfalls wäre in einem dritten Schritt eine Begleitung zur Mängelbehebung (sofern nur in geringem Umfang) sowie eine Abschlussbegehung mit Abschlussbericht notwendig.

Vertragslaufzeit

Periode
5 Jahre

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
18.12.2025

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).