AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Generalplanungsleistungen für den Neubau eines Wohngebäudes in der Bernauer Straße 47 c, in Berlin-Mitte (VOEK 495-24)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bonn
- Veröffentlicht
- 24.02.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit) zur Vergabe von Generalplanungsleistungen für den Neubau eines Wohngebäudes in der Bernauer Straße 47 c, in Berlin-Mitte Die Leistungsbilder im Projekt Neubau beinhalten somit Grundleistungen und zugehörige besondere Leistungen zu folgenden Planungsdisziplinen entlang den LPH 1 bis LPH 5: - Objektplanung Gebäude Innenräume in Anlehnung an § 34 HOAI (2021) - Freianlagenplanung in Anlehnung an § 39 HOAI (2021) - Tragwerksplanung in Anlehnung an § 51 HOAI (2021) - Technische Ausrüstung in Anlehnung an § 55 HOAI (2021) - Bauphysik in Anlehnung an HOAI (zu § 3 Absatz 1) Anlage 1 Abs. 1.2.4 (2021) - Brandschutz in Anlehnung an AHO Schriftenreihe Heft Nr. 17 (2022) Das vollständige Leistungsbild ist der Anlage C-01 zu entnehmen. Seitens der Auftraggeberin ist geplant, die für die gesuchten Planungsleistungen in nachfolgend genannte Stufen: - Stufe C1: Neubauplanung Wohnhäuser mit Genehmigung: Erbringung von gemäß Anlage C-01 definierten Leistungen entlang LPH 1 HOAI bis einschließlich LPH 4 HOAI - Stufe C2: Ausführungsvorbereitung: Erbringung von gemäß Anlage C-01 definierten Leistungen entlang LPH 5 bis einschließlich LPH 7 HOAI zu vergeben.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 10.11.2025
- Ende
- 31.12.2029
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 172 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammern des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.