AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
SKL - Neubau Eltern-Kind-Zentrum am Städtischen Klinikum Lüneburg
Stammdaten
- Auftraggeber
- Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH, Lüneburg
- Veröffentlicht
- 14.03.2026
- Frist (Submission)
- 14.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45311200 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Das Städtische Klinikum Lüneburg (SKL) ist ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung. Es versorgt einen zunehmend großen Teil der Bevölkerung im nordöstlichen Niedersachsen und beschäftigt über 1.500 Mitarbeiter. Als akademisches Lehrkrankenhaus des Universitäts-klinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) ist es mit derzeit 527 Planbetten im Krankenhausbedarfsplan des Landes Niedersachsen ausgewiesen. Das Klinikum verfügt über ein breites medizinisches Leistungsspektrum. Das Städtische Klinikum Lüneburg plant am Standort Lüneburg ein Eltern-Kind-Zentrum als eigenständigen Erweiterungsbaustein der Kinder- und Jugendmedizin sowie der Gynäkologie und Geburtshilfe. Als solches beherbergt es die Entbindungsstation mit sieben Kreißsälen. Weiterhin bildet es, als Bestandteil einer umfassenden Zielplanung - nach Fertigstellung - die Grundlage für weitere zukünftige Erneuerungen am SKL: einen Funktionsbau, unter anderem mit umfangreichem Behandlungs- und Operationsbereich. Nachfolgend aufgeführte Einzelmaßnahmen sind Bestandteil dieser Ausschreibung: Gebäudeautomation DIN 18386
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 11.05.2026
- Ende
- 02.02.2029
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 30 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.04.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.