AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Fahrzeugreifen (5 Lose) gem. LV
Stammdaten
- Auftraggeber
- Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, Hannover
- Veröffentlicht
- 08.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 34351100 — Transportmittel
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, als Auftraggeber (nachfolgend AG) beabsichtigt eine Gesamtmenge von ca. 790 Stück Reifen (5 Lose) in 2 Jahren zu beschaffen Die Leistung wird nach der Vergabeverordnung (VgV) europaweit im Rahmen eines Offenen Verfahren zunächst für die Dauer von 2 Jahren und mit der Option auf einmalige Verlängerung des Auftrages für weitere zwei Jahre ausgeschrieben. Bei den genannten Mengen handelt es sich um einen hochgerechneten Bedarf von 790 Stück aus den in den letzten zwei Jahren abgerufenen Mengen. Bei den aufgeführten Stückzahlen handelt es sich um die Höchstmenge. Der Bedarf erfolgt als Abrufauftrag. und durch den Auftragnehmer (nachfolgend AN) müssen zwingend eine Anzahl an Reifen jeweils zu den Losen 1 bis 5 (mind. 12 Stück) bevorratet werden. Die abzurufende Menge kann bei mindestens 1 Stück und oder maximal 20 Stück LKW-Reifen je Abruf variieren. Die Anlieferung hat innerhalb von 2 Werktagen nach Abruf frachtfrei zu erfolgen. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl, sofern die Qualitätsmerkmale dieses Leistungsverzeichnisses eingehalten werden. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden ausgeschlossen.
Lose
5 Lose (max. 5 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.07.2026
- Ende
- 30.06.2028
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 50 Tage
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.