AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.subreport.de/E87517655) · Abgerufen am 21.09.2026 09:31 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/cb3f2d34-c909-4db6-8d3a-f40eaa09fc7a/

Neubau Feuerwehrhaus der Stadt Rietberg - Baugrundverbesserung/Spezialtiefbau

Notice-ID: cb3f2d34-c909-4db6-8d3a-f40eaa09fc7a · Procedure-ID: 093e27ab-3660-4cf6-a52b-125583f27e7a

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadt Rietberg, Rietberg
Veröffentlicht
11.09.2026
Frist (Submission)
17.09.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45262200 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Geschätzter Wert
192.707 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Im Rahmen der Baugrundverbesserung ist für das eingeschossige Feuerwehrgebäude eine Gründungsverbesserung im CMC-Verfahren (Controlled Modulus Columns) bzw. Vollverdrängungssäulenverfahren auszuführen. Hierzu sind die erforderliche Ausführungsplanung, Bemessung und Absteckung der Säulenstandorte zu erstellen. Die Baugrundverbesserung umfasst die Herstellung von ca. 507 unbewehrten Vollverdrängungssäulen aus Spezialbeton mit einer mittleren Länge von ca. 6,0 m. Die Säulen werden im erschütterungsarmen Vollverdrängungsbohrverfahren hergestellt und bilden die Grundlage für die Lastabtragung des Bauwerks. Nach der Herstellung sind die Säulenköpfe höhengerecht abzuschneiden und an die Gründungsebene anzupassen. Sämtliche Ausführungsparameter sind während der Arbeiten elektronisch zu erfassen und zu dokumentieren. Abschließend sind Bestandsunterlagen einschließlich Herstellprotokollen und Lageplänen der ausgeführten Baugrundverbesserungsmaßnahmen zu übergeben.

Vertragslaufzeit

Periode
19 Tage

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
57 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Westfalen, Münster

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

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