AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Erweiterung und Sanierung des Kindergartens St. Martin
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Dammbach, Heimbuchenthal
- Veröffentlicht
- 07.02.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71327000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Gemeinde Dammbach plant die Erweiterung und Modernisierung des Kindergartens St. Martin, der bisher von einer katholischen Kirchenstiftung betrieben wurde. Der Kindergartenbetrieb ist derzeit im Unter- und Erdgeschoss des Gebäudes untergebracht. Das Obergeschoss wurde von der Kirche für verschiedene Zwecke (Pfarrbücherei, Pfarrsaal, Pfarrbüro) genutzt. Die dort befindlichen Räumlichkeiten im Dachgeschoss sollen nun für eine künftige Nutzung durch den Kindergarten umgebaut werden. Aufgrund des erheblichen Sanierungsbedarfs des Gebäudes sind umfassende Modernisierungsmaßnahmen erforderlich. Eine Machbarkeitsstudie wurde bereits durchgeführt. Für die energetische Sanierung sind keine umfangreichen Maßnahmen vorgesehen. Der bestehende, etwa 6 cm starke Vollwärmeschutz an der Fassade bleibt erhalten, ebenso die erst kürzlich ausgetauschten Fenster. Der geplante Neubau und die Erweiterungen der Fassade, wie der hervorspringende Teil des neuen Speiseraums, sollen jedoch gemäß den aktuellen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ausgeführt werden. Es soll eine nachhaltige Energieversorgung vorgesehen werden. Die Wärmeversorgung des Gebäudes ist mittels einer Wärmepumpe mit Fußbodenheizung geplant. Zudem wird die Installation einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung beabsichtigt.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 800 Tage
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern , Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.