AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Lieferung und Wartung von Hochleistungsscanner
Stammdaten
- Auftraggeber
- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, Stuttgart
- Veröffentlicht
- 17.03.2025
- Frist (Submission)
- 05.05.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 50310000 — Reparatur und Instandhaltung
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Geschätzter Wert
- 657.600 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Lieferung von 6 Hochleistungsscannern an die Bezirksdirektionen der KVBW Stuttgart, Reutlingen, Karlsruhe und Freiburg. Das vorliegende Los enthält neben der Lieferung auch die Installation der Hochleistungsscanner sowie eine kurze Einweisung der MitarbeiterInnen vor Ort. Die Lieferfrist beträgt 12 Wochen nach Zuschlagserteilung. — Die KVBW schreibt einen Wartungsvertrag für 6 Hochleistungsscanner in den Bezirksdirektionen der KVBW aus. Die Mindestlaufzeit beträgt 6 Jahre und die Gesamtlaufzeit 10 Jahre. Die KVBW hat das Recht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich zu kündigen. Dem Auftragnehmer obliegt die regelmäßige (zwei mal jährlich) Wartung der einzelnen Geräte sowie der Austausch von Verschleißteilen bzw. der Einbau von Ersatzteilen.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Laufzeiten und Auftragsarten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Lieferung der Hochleistungsscanner
- Laufzeit
- 3 Monate
- Auftragsart
- Lieferauftrag
Los 2 — Wartung der Hochleistungsscanner
- Laufzeit
- 120 Monate
- Auftragsart
- Dienstleistungsauftrag
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 42 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 05.05.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.