AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 27.05.2026 19:54 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/cf730ab0-6ad4-418f-a5e4-02042e301db0/

GP1 Generalplanung erweiterte Objektplanung Gebäude und Innenräume - Airport Operation Center (AOC)

Notice-ID: cf730ab0-6ad4-418f-a5e4-02042e301db0 · Procedure-ID: f8d03e53-5e70-49a3-9b40-97cd24df688a

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Stammdaten

Auftraggeber
Flughafen Stuttgart GmbH, Stuttgart
Veröffentlicht
08.04.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie

Beschreibung

Erbringung von (General-) Planungsleistungen der Objektplanung für Gebäude und Innenräume nebst weiterer Planungsdisziplinen (Freianlagenplanung, Tragwerksplanung, Ingenieurbauwerke - Gruppe 7: Stützbauwerke/Baugrubensicherung, Fassadenplanung, Brandschutzplanung, Planung der Barrierefreiheit, Planung der Signaletik, Planung Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Planung Bauakustik, Planung Raumakustik und Planung Schallimmissionsschutz) für ein neu zu errichtendes temporäres Flughafenterminalgebäude am Flughafen Stuttgart (Deutschland, Baden-Württemberg).

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2025
Ende
31.12.2025
Verlängerungsoption
bis zu 3× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren beendet ohne Vergabe: Bedarf hat sich geändert

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Reg, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).