Personaldienstleistungen im Rahmen des Startchancen-Programms - Säule III
KI Die Stadtverwaltung Kaiserslautern sucht Personaldienstleistungen im Rahmen des Startchancen-Programms - Säule III.
Stadt Bornheim · Bornheim · Nordrhein-Westfalen · Kommunaler Auftraggeber
Bieter-Übersicht: 4 Angebote eingegangen, 2 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
Die Stadt Bornheim vergibt die Gestaltung der Offenen Ganztagsschule und Mittagsbetreuung an den Grundschulen in Hersel und Rösberg.
Der Auftraggeber hat dieses Verfahren mehrfach aktualisiert — chronologisch, neueste zuerst.
Verschiebung Submissionstermin
Vertragslaufzeit wurde für die erste Durchführung auf drei Jahre hochgesetzt statt einem Jahr. Es wurde eine Kündigungsmöglichkeit für den Träger ergänzt.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Er kann laut Bekanntmachung bis zu 3× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs zu den Themen: - Konzept - Personal Die Ausführung der Antworten sollte insgesamt nicht mehr als 15 Seiten umfassen. Für die schriftliche Beantwortung des Fragenkatalogs ist eine Maximalpunktzahl von 74 Punkten zu erreichen. Die Bepunktung und Gewichtung ergibt sich aus der den Vergabeunterlagen beigefügten Matrix. Die Formel zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl lautet: GP = X * 1,4054 / 2 + Y / 2 GP = Gesamtpunktzahl X = Punkte aus Fragenkatalog / schriftliche Bewerbungsfragen Y = Punkte aus Bietergespräch Das Angebot mit der höchsten Punktzahl erhält den Zuschlag.
Beantwortung der den Vergabeunterlagen beigefügten Fragen in einem Bietergespräch von ca. 1 Stunde. Im Bietergespräch ist eine Maximalpunktzahl von 104 Punkten zu erreichen. Die Bepunktung und Gewichtung ergibt sich aus der den Vergabeunterlagen beigefügten Matrix. Die Formel zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl lautet: GP = X * 1,4054 / 2 + Y / 2 GP = Gesamtpunktzahl X = Punkte aus Fragenkatalog / schriftliche Bewerbungsfragen Y = Punkte aus Bietergespräch Das Angebot mit der höchsten Punktzahl erhält den Zuschlag.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf §§ 160 und 161 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 GWB - Form, Inhalt (1) 1Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. 2Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. 3Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
Angebote werden eingeholt
3 Veröffentlichungen
Auftrag wurde zugeschlagen · 74 Tage nach Fristende
1 Veröffentlichung
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