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Rahmenvereinbarung Veranstaltungstechnik und Dienstleistungen für den Landtag Nordrhein-Westfalen
Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen · Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen
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Beschreibung
Im Landtagsgebäude des Landtags Nordrhein-Westfalen sowie dessen Dependancen finden regel-mäßig Veranstaltungen unterschiedlichster Größe und Art statt. Die Anforderungen an die technische Unterstützung und das benötigte Equipment variieren in einer großen Bandbreite. Der Landtag Nordrhein-Westfalen plant die Betreuung von ca. 100 Veranstaltungen pro Jahr, deren Ausstattung mit entsprechender Technik, Auf- und Abbau sowie ca. 30 Plenarsitzungsbetreuungen (s. Bsp. L06 Veranstaltungen & Plenartage 2026/2027) und ca. 30 Veranstaltungsbetreuungen im Land-tagsforum und Plenarsaal an einen externen Dienstleister zu übertragen. Die bereits festgelegten Termine der Plenarsitzungen für das Jahr 2026 & 2027 sowie eine Übersicht über sitzungsfreie Zeiten sind auf der Internetseite des Landtags abrufbar unter https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles/termine-und-veranstaltungen/plenarsitzugen.html. Die Veranstaltungsarten lassen sich in vier Veranstaltungstypen mit unterschiedlicher Technikausstat-tung und weiteren Veranstaltungsprofilen mit reiner Betreuungsdienstleistung und Nutzung der im Landtag Nordrhein-Westfalen vorhandenen Technik aufteilen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Kultur & Veranstaltungen
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rahmenvereinbarung für Veranstaltungstechnik und Dienstleistungen für den Landtag Nordrhein-Westfalen.
- Umfasst ca. 100 Veranstaltungen pro Jahr, inklusive Technik, Auf- und Abbau sowie Betreuung.
- Es werden vier Veranstaltungstypen mit unterschiedlicher Technikausstattung und reine Betreuungsdienstleistungen unterschieden.
- Referenzen und Nachweise zur technischen Expertise und Erfahrung mit Veranstaltungen sind wahrscheinlich erforderlich.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen sucht einen externen Dienstleister für die technische Betreuung und Ausstattung von ca. 100 Veranstaltungen pro Jahr sowie ca. 60 Plenarsitzungs- und Veranstaltungsbetreuungen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Berufs-/Handelsregister
E01 Unternehmensselbstdarstellung
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Berufshaftpflichtversicherung
E04 Nachweis Haftpflichtversicherung
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Eignungsanforderung
E02 Umsatzentwicklung
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Qualitätsmanagement
E03 Mitarbeiterzahl
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Qualitätsmanagement
E05 Mitarbeiterqualifikation
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet gem. § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Die Fristen, insbesondere des § 160 Abs. 3 GWB, sind zu beachten. Ein Antrag auf Nachprüfung ist u.a. gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird. Der vollständige Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB lautet: 1Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 29 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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