AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Bereitstellung eines Patientenportals nach § 19 Abs. 1. Satz 1 Nr. 2 KHSFV (Aufnahme- und Behandlungsmanagement)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Hochtaunus-Kliniken gGmbH, Bad Homburg
- Veröffentlicht
- 02.03.2025
- Frist (Submission)
- 31.03.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 48814400 — Software
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Mit einem digitalen Patientenportal (nachfolgend Beschaffungsgegenstand genannt) soll für die Hoch-Taunus-Kliniken ein digitales Aufnahme- und Behandlungsmanagement eingeführt werden. Es sollen zielgerichtet: 1. die Patienten frühzeitig und nachhaltig aktiv in ihre Behandlung einbezogen werden (digitale Beteiligung, Patientenrechte stärken) 2. die Kommunikation mit Partnern & Patienten optimiert werden 3. für die Mitarbeitenden & Patienten Medienbrüche reduziert werden (Einwilligungen, etc.) Es wird damit bereits vor der Aufnahme eine digitale Kommunikation zwischen der Klinik und den Patienten sowie mit weiteren Leistungserbringern (z. B. niedergelassenen Ärzte, Fachärzten, etc.) ermöglicht. So können z.B. Fragen zur Anamnese oder Inhalt wichtiger Unterlagen digital erfasst und geprüft werden (sofern rechtlich zulässig). Diese digitale Datenerhebung wird während des Aufenthalts fortgesetzt (z.B. digitale Behandlungstagebücher; Terminorganisation, etc.). Wesentliche Funktionalitäten entlang des Behandlungspfades sollen im Rahmen des beantragten Projekts bis 01.11.2025 realisiert werden.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 36 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 31.03.2025
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
1. und 2. Vergabekammer bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.