AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 08.04.2026 11:44 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/d51d88e9-ec4d-4094-ab21-f05cbb5ca8da/

Kreismusikschule, Lindenbühl 28/29, 99974 Mühlhausen - Fliesenarbeiten

Notice-ID: d51d88e9-ec4d-4094-ab21-f05cbb5ca8da · Procedure-ID: 41f0382d-b684-422b-ab6e-8804192871ce

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Stammdaten

Auftraggeber
Landkreis Unstrut-Hainich, Mühlhausen/Thüringen
Veröffentlicht
02.04.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
de-open
CPV-Code
45000000
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
de-vob

Beschreibung

Der Landkreis Unstrut-Hainich beabsichtigt die Zusammenlegung der Kreismusikschule Johann Sebastian Bach und der Volkshochschule Unstrut-Hainich-Kreis. Im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sollen die Fliesenarbeiten im Gebäude Lindenbühl 28/29 in Mühlhausen mit folgendem Leistungsumfang vergeben werden: Baustelleneinrichtung psch Erstellung von Verlegeplänen für Fliesenbeläge psch 130 m² Rückbau Wandfliesen 80 m² Rückbau Bodenfliesen 380 m² Grundierung mineralischer Wand- und Bodenuntergründe 80 m² Ausgleichsspachtelung Bodenflächen bis 5 mm 220 m² Ausgleichsspachtelung Wandflächen bis 5 mm 100 m² Verbundabdichtung Bodenflächen 340 lfdm Abdichtungsbänder in Wand- und Bodenanschlüssen 105 St. Dichtformstücke Innen- und Außenecken 135 m² Wandfliesen Feinsteinzeug, liefern und verlegen 115 lfdm Fliesensockel 125 lfdm Eckprofile 90 m² Bodenfliesen Feinsteinzeug (Basisformat) 30x30cm 40 St. Ausbesserung und Ergänzung Bestand-Bodenfliesen

Verfahrens-Bedingungen

Bürgschaft
erforderlich

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).