AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 16.04.2026 05:47 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/d644a3b8-1123-44cd-80fe-eef4350dffff/

Software für die Nutzung von Tablets im Fahrdienst

Notice-ID: d644a3b8-1123-44cd-80fe-eef4350dffff · Procedure-ID: 00a23292-8ddd-4ce1-9f5f-282885b98600

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Stammdaten

Auftraggeber
Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln, Köln
Veröffentlicht
20.12.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
72200000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Die Rheinbahn AG beabsichtigt, eine Software für die Digitalisierung im Fahrdienst einzuführen. Durch die immer weiter voranschreitende Digitalisierung bieten sich neue Möglichkeiten für die Kommunikation mit den Mitarbeitenden. Die Rheinbahn AG möchte insbesondere den schnellen und zielgerichteten Zugang zu Informationen für die Mitarbeitenden im Fahrdienst ermöglichen. Weiterhin ist geplant den „papierlosen Fahrbetrieb“ zu realisieren. Dabei geht es insbesondere um die mobile Bereitstellung von Dokumenten und Medien, die das Fahrpersonal tätigkeitsbedingt benötigt. Zudem sollen den Fahrpersonale, Lerneinheiten im Sinne eines e-Learning-Programms und einfache Formulare zur Meldung von vorgegebenen Sachverhalten zur Verfügung stehen.

Verfahrens-Bedingungen

Bürgschaft
erforderlich

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Rheinbahn AG, Düsseldorf

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).