AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 20.04.2026 04:00 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/d6d1a60a-614f-47a6-b2ca-d8e58efd13b2/

Dienstleistungen TCK Provisionierung

Notice-ID: d6d1a60a-614f-47a6-b2ca-d8e58efd13b2 · Procedure-ID: c7edd136-b17a-4db3-9cc6-09700bab44ea

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
Oberfinanzdirektion Karlsruhe - LZfD, Karlsruhe
Veröffentlicht
08.04.2024
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
72000000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das TestCenter KONSENS (TCK) ist das zentrale Quality-Gate im Release-Management-Prozess in KONSENS und befindet sich seit seiner Gründung bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Lan-deszentrum für Datenverarbeitung (LZfD) - an den Dienstorten Stuttgart und Karlsruhe. Die vom TCK durchgeführten Tests geben Auskunft darüber, ob eine Anwendung die qualitativen Voraus-setzungen zum Betrieb in KONSENS erfüllt. Dazu betreibt das TCK eigene Testumgebungen und baut weitere Testumgebungen auf. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe - LZfD - benötigt in der Automation der Provisionierung im TCK Unterstützung durch externes Personal. Für die anstehenden Aufgaben wird eine externe Person benötigt.

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
22.03.2024
Angebotsspanne
667.590 – 674.659 €

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).