AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung über die Durchführung von motormanueller Holzernte und / oder Holzbringung in verschiedenen Forstbetriebsbezirken des Regionalforstamtes Rureifel Jülicher Börde des Landesbetriebes
Stammdaten
- Auftraggeber
- Wald und Holz NRW, Münster
- Veröffentlicht
- 21.11.2024
- Frist (Submission)
- 21.01.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 77200000 — Landwirtschaft, Forst, Gartenbau
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Vergabeverfahrens mit mehreren Anbietern eine Rahmenvereinbarung über die Durchführung von jährlich ca. 3.500 fm motormanueller Holzernte (MMHE), ca. 4.000 fm Holzbringungsarbeiten (HB) sowie insgesamt ca. 500 Arbeitsstunden für z. B. Verkehrssicherungsmaßnahmen in den Forstbetriebsbezirken (FBB) Zweifall, Vicht, Hürtgen, Großhau, Gürzenich, Rott, und Jülich des Regionalforstamtes Rureifel-Jülicher Börde abzuschließen. Die Leistungserbringung erfolgt in den Forstbetriebsbezirken Zweifall, Vicht, Hürtgen, Großhau, Gürzenich, Rott, und Jülich. Detaillierte Angaben zur Leistungserbringung sind den Leistungsverzeichnissen (Anlagen 1 bis 11) zu entnehmen. Diese sind Bestandteil dieser allgemeinen, losübergreifenden Leistungsbeschreibung und somit Auftragsgegenstand. Zur Veranschaulichung ist der Leistungsbeschreibung ebenfalls eine Übersichtskarte (Anlage 12) beigefügt.
Lose
11 Lose (max. 11 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.03.2025
- Ende
- 28.02.2026
- Verlängerungsoption
- bis zu 3× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 38 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 21.01.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer NRW, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.