AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Bau und betriebsfertige Lieferung zweier Lotsenversetzschiffe für den Lotsbetriebsverein e.V.
Stammdaten
- Auftraggeber
- Fachstelle Maschinenwesen Nord beim WSA Nord-Ostsee-Kanal, Rendsburg
- Veröffentlicht
- 17.10.2025
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 34500000 — Transportmittel
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Zwei Lotsenversetzschiffe in SWATH-Bauweise für den Lotsbetriebsverein e.V. sollen beschafft werden. Die Lotsenversetzschiffe sollen im Rahmen der bestehenden Lotsenversetzlogistik im 24 /07 -Betrieb ganzjährig in der Deutschen Bucht eigesetzt werden. Maßgeblich sind bestes Seegangsverhalten mit geringen Stampf- und Rollbewegungen, höchste Manövrierfähigkeit und Kombinierbarkeit mit der aktuellen Flotte, insbesondere mit den Lotsenstationsschiffen. Die Schiffe müssen neben der Stammbesatzung von 3 Personen bis zu 12 weitere Personen transportieren können. Ruhebereiche für mehrere Personen sind vorzusehen. Die Schiffe sind als Doppelrumpfschiffe mit minimierter Wasserlinienfläche „SWATH“ auszuführen, um raueste Bedingungen handhaben zu können. Einsatzbedingt kommt es vielfach zu An- und Ablegemanövern unter Seegangseinfluss bei Schiffsgeschwindigkeiten über 10 kn. Fender und Schiffsstruktur sind dementsprechend robust auszulegen. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung: Bau und betriebsfertige Lieferung eines SWATH Lotsenversetzfahrzeugs mit den Hauptabmessungen: Länge: min. 24,00 m / max. 28,00 m Breite: ca. 13,00 m Konstruktionstiefgang: max. 3,20 m, voll abgeladen Freibord: ca. 3,50 m Nassdeckhöhe: min 1,70 m, auf ebenem Kiel Geschwindigkeit: min. 18 kn Versetzbetrieb: ca. 8 bis 12 kn.
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren beendet ohne Vergabe: Sonstige Gründe
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.07.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.