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2. S-Bahn-Stammstrecke München, Bauüberwachung Hp Hauptbahnhof, Hp Marienhof und Tunnel
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
Das Projekt 2. S-Bahn-Stammstrecke München setzt sich aus den Teilmaßnahmen „Innerstädtischer Bereich/Tunnel“ und „Netzergänzende Maßnahmen“ in den Außenästen zusammen. Die Teilmaßnahme „Innerstädtischer Bereich/Tunnel“ umfasst u. a. — Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahn-Strecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring, Kernstück sind 2 rund 7 Kilometer lange Tunnel, — Neubau von drei neuen unterirdischen Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof. Gegenstand dieser Vergabe sind Bauüberwachungsleistungen für den Neubau der Haltepunkte (Hp) Hauptbahnhof einschließlich Tunnel (Los 1) und Marienhof (Los 2), welche im Zuge des Neubaus der 2. S-Bahn-Stammstrecke errichtet werden. Die neuen unterirdischen Haltepunkte stellen die Verknüpfung der 2. S-Bahn-Stammstrecke mit der Innenstadt sowie den bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln, u.a. U-Bahn, Tram und Bus, her.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von Bauüberwachungsleistungen für den Neubau der S-Bahn-Haltepunkte Hauptbahnhof und Marienhof im Rahmen der 2.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
8 Veröffentlichungen
- 12.11.2025 7034- Die erforderliche zusätzliche Leistung steht im untrennbaren ausführungstechnischem Zusammenhang zu den Leistungen, welche die Bauüberwachung auf den Baufeldern Hp Hauptbahnhof und Tunnel bereits innehat, da es sich um eine Fortführung laufender Arbeiten handelt. Durch eine separate Beauftragung der Einzelleistungen in dem geschlossenen Leistungsbild wäre die Bauüberwachungsleistungen in ihrer Kontinuität gestört und als Gesamtleistung mit einem definierten Leistungsbild nicht mehr werthaltig, weil der Auftragnehmer für die Richtigkeit, Vollständigkeit und damit die erforderliche Absicherung durch Bauüberwachung nicht mehr einstehen würde. In den einzelnen Leistungsfeldern ist keine klare Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten möglich. Dies gilt auch zwischen den Leistungsfeldern, da hier vielfältige Wechselbeziehungen bestehen und ein Gesamtüberblick sowie eine einheitliche Steuerung erforderlich ist, um auftragnehmerseitig die erforderliche Gesamtverantwortung wahrnehmen zu können. In Summe bestehen zu viele ausführungstechnische Schnittstellen, die einen kurzfristigen, detaillierten und wechselseitigen Abstimmungsbedarf und einheitlicher Leistung erzeugen. So erfordert v.a. die Überwachung der Gleislage via unterschiedlicher Systeme (Schlauchwaagen, Tachymeter, Inklinometer) gute Kenntnisse über das bereits gezeigte Verformungverhalten oder das Zusammenspiel der jeweiligen Systeme, um Warnungen korrekt beurteilen zu können und ggf. unnötige Sperrungen der Nah- und Fernverkehrsgleise zu verhindern. Durch die Beauftragung einer weiteren Bauüberwachung durch einen Dritten, selbst wenn diese kurzfristig Personal bereitstellt und geeignete Einführungen und Unterlagen aus der bisherigen Bauüberwachung erhält, kann nicht gewährleistet werden, dass eine hinreichende Vertrautheit mit den Baumaßnahmen, den relevanten bisherigen Vorgängen und deren Folgen, den laufenden Maßnahmen, den daraus resultierenden Themen und Risiken und der Örtlichkeit gegeben ist. Die Bauüberwachungsleistung ist zudem Voraussetzung und Grundlage u.a. für die Durchführung der Druckluftarbeiten am Rettungsschacht 3 und im Baufeld West. Diese Arbeiten finden mit einem ausgeprägtem Vor- und Nachlauf zum laufenden Baugeschehen statt und erfordern die vollumfängliche Kenntnis der ineinandergreifenden Bauverfahren. Auch während der bereits geplanten zu nutzenden Sperrpausen (IH-Korridor) ist ein Wechsel des AN Bauüberwachung nicht möglich, da viele Vorgänge auch während der Sperrpausen weiterlaufen und nicht aufgrund von Einarbeitungszeit verschoben werden können. Sperrpausen sind mit mehrjährigem Vorlauf in der Anmeldung verbunden - ungenutzte Sperrpausen augrund von neuem und nicht rechtzeitig eingearbeitetem Personal würde zu massiven Kostensteigerungen und Bauverzug führen. In Summe bestehen zu viele ausführungstechnische Schnittstellen, weshalb eine Trennung der Überwachungsleistung an einen anderen AN die Umsetzung aller Maßnahmen im Baufeld nahezu unmöglich machen würden
- 06.11.2025 37 - Die erforderliche zusätzliche Leistung steht im untrennbaren ausführungstechnischem Zusammenhang zu den Leistungen, welche die Bauüberwachung auf den Baufeldern Hp Marienhof bereits innehat, da es sich um eine Fortführung laufender Arbeiten handelt, eine zeitliche Umstellung nach den Erfordernissen der Bauausführung sowie um eine mengenmäßige Erweiterung jeweils in den betroffenen Zeiträumen und damit um eine Modifikation und Aufstockung eng verflochtener gleichartiger Leistungen, die in wesentlichen Teilen durch identische Personen stattfindet, welche sodann stärker in Anspruch genommen werden, jedenfalls aber in einheitlichen, integrierten und einheitlich geführten Teams, die bestmögliche, auch in Eilfällen funktionstüchtige Abstimmung sowohl zur Leistungserbringung als auch zu sicherheitsheitsrelevanten Themen ermöglichen, was sich auch durch enge Abstimmung und Koordination von einander unabhängiger Unternehmen nicht ersetzen lässt. Durch eine separate Beauftragung der Einzelleistungen in dem geschlossenen Leistungsbild wäre die Bauüberwachungsleistungen in ihrer Kontinuität gestört und als Gesamtleistung mit einem definierten Leistungsbild nicht mehr werthaltig, weil der Auftragnehmer für die Richtigkeit, Vollständigkeit und damit die erforderliche Absicherung durch Bauüberwachung nicht mehr einstehen würde. In den einzelnen Leistungsfeldern ist keine klare Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten möglich. Dies gilt auch zwischen den Leistungsfeldern, da hier vielfältige, anders als durch eine einheitliche Leistungserbringung und Steuerung nicht beherrschbare Wechselbeziehungen bestehen und ein Gesamtüberblick sowie eine einheitliche Steuerng erforderlich ist, um auftragnehmerseitig die erforderliche Gesamtverantwortung wahrnehmen zu können. In Summe bestehen zu viele ausführungstechnische Schnittstellen, die einen kurzfristigen, detaillierten und wechselseitigen Abstimmungsbedarf und einheitlicher Leistung erzeugen, der auch durch gute Koordinierung zwischen unterschiedlichen AN nicht lösbar wäre, weshalb eine Trennung der Uberwachungsleistungen an einen anderen AN die Umsetzung aller Maßnahmen in den Baufeldern in der geforderten Weise und mit der geforderten Verantwortung des Auftragnehmers unmöglich machen würden. Da die Überwachung der laufenden Arbeiten bereits durch die BUW erfolgt, würde ein Auftragnehmerwechsel die Kontinuität sehr stark beeinträchtigen bzw. zu einem temporären Stillstand der Arbeiten führen. Ein AN-Wechsel würde die Übergabe der einzuhaltenden Auflagen notwendig machen. Die Einarbeitung in hunderte von spezifischen Auflagen würde viel Zeit und erhebliche Zusatzkosten bedingen, da u.a. auch die Terminschiene für den Bau der 2. SBSS nicht eingehalten werden kann. Gleichwohl ist die BUW noch bis Dezember 2027 mit der Überwachung der Baumaßnahmen in benannten Abschnitten beauftragt, wenn auch mit einem zu geringem Personaleinsatz. Eine Kündigung dieser Leistungen würde erhebliche Zusatzkosten generieren. Gleichzeitig kann praktisch ausgeschlossen werden, dass der neue AN Gewährleistung für bereits erfolgte bzw. parallel und in enger Verschränkung mit seinen Leistungen durch den bisherigen AN vorgenommene Arbeiten/Abnahmen übernimmt, welche jedoch Grundlage für anstehende Folgearbeiten wären. Dies würde es erfordern, einheitliche Bearbeitungsvorgänge künstlich in Arbeitspakete aufzuteilen, was aber der erforderlichen Haftung und Gewährleistung im Rahmen der BUW entgegenstehen würde und daher für das Gesamtprojekt nicht werthaltig wäre. Im Falle nachträglich auftretender Probleme, besteht das Risiko, dass auch der bisherige AN keine Haftung oder Gewährleistung übernehen und sich vielmehr freizeichnen würde. Eine gesamtheitliche Bewertung der Arbeiten ist unbedingt notwendig, da der Auftraggeber für die Erfüllung seiner Aufgaben auf der BÜWverlässlich aufsetzen können muss.
- 22.08.2025 Die erforderl. zusätzl. Leistung steht im untrennbaren Zusammenhang m den Leistungen, welche die BÜW im Bereich VTM bereits innehat, da es sich um eine Erweiterung jeweils in den betroffenen Zeiträumen und damit um eine Modifikation und Aufstockung eng verflochtener gleichartiger Leistungen handelt. Bei einer separaten Beauftragung der Einzelleistungen in dem geschlossenen Leistungsbild wäre die Bauüberwachungsleistungen in ihrer Kontinuität gestört und als Gesamtleistung in einem definierten Leistungsbild nicht mehr werthaltig, weil der Auftragnehmer für die Richtigkeit, Vollständigkeit und damit die erforderliche Absicherung der Bauüberwachung nicht mehr einstehen würde. Im Leistungsfeld ist keine klare Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten möglich, da eine enge Verflechtung mit den laufenden Themen im VTM besteht. Darüber hinaus würde es bei einer Trennung der Prüfung der Nachträge zur Vertragsanpassung dazu kommen, dass der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt.
- 10.07.2025 Durch die Bauüberwachung sind die freigegebenen Ausführungspläne im Baubüro, beziehungsweise auf den betreuten Baustellen 2-fach in Papier vorzuhalten. Der Ausdruck der für die BÜW erforderlichen Exemplare der Ausführungsunterlagen (2-fach in Papierform) ist mit der Ausübung der Bauüberwachungsleistung untrennbar verbunden. Die Bauüberwachung ist dafür verantwortlich bei Prüfungen durch Behörden die Planunterlagen vorzuhalten. Die Pläne müssen jederzeit aktuell sein, was auch bei sich häufenden und kurzfristigen Planänderungen gilt. Da der Bauüberwacher im Zuge seines notwendigen Überblicks über die Vorgänge auf der Baustelle einschätzen kann, wann Planänderungen anstehen, und alle Pläne elektronisch zur Verfügung hat, kann letztlich nur der Bauüberwacher jederzeit bei Änderungen sicherstellen, dass richtige und aktuelle Pläne vorhanden sind und eine Vorlaufzeit, wie sie bei Druckleistungen bei einem Dritten anstehen würden, vermeiden. Nur der Bauüberwacher selbst kann auch Unklarheiten und Missverständnisse hinsichtlich der aktuellen und zutreffenden Pläne vermeiden. Sollte die Leistung des Ausdruckens dieser Unterlagen nicht im Leistungsbereich des jetzigen ANs liegen oder besteht das Risiko von Unklarheiten oder Missverständnissen, hat dieser keinen Einfluss auf die Erfüllung der an ihn gestellten behördlich geforderten Anforderungen, was zu erheblichen Nachteilen nicht nur für den Bauüberwacher, sondern auch für den AG führen würde. Um den Abgleich zwischen freigegebener Planung und Umsetzung der Arbeiten auf der Baustelle (z.B. Lage der Bewehrung) vor Ort zu leisten, ist die Vorlage der Pläne in Papierform unbedingt notwendig. Sofern ein weiterer AN die Leistung ausführt und es hierbei zu Leistungsdefiziten kommt, entsteht eine kritische und angesichts der genannten Umstände nicht hinreichend beherrschbare Schnittstelle, was ggf. bis zu einem (behördlich angeordneten) Baustopp gehen kann. Ein zusätzlicher AN müsste erst in die Abwicklung der Druckaufträge der freigegebenen Ausführungsunterlagen einbezogen werden, unabhängig davon, dass er diese Leistung, wie oben dargelegt, nicht zuverlässig erbringen kann. Somit entsteht ein zusätzlicher und unverhältnismäßiger administrativer Aufwand. Zudem muss bei terminkritischen Plänen und Unterlagen eine reibungslose Lieferkette sichergestellt werden, was aber angesichts der genannten Umstände bei kurzfristigen Änderungen zwar für den Bauüberwacher, der dies ggf. auch vorhersehen und planen kann, beherrschbar ist, aber nicht für Dritte. Schließlich würde sich der Bauüberwacher voraussichtlich von jeglicher Haftung wegen fehlender aktueller Pläne freizeichnen, wenn er die Ausdrucke nicht selbst beschafft, was wiederum für den AG nicht zumutbar wäre.
- 27.06.2025 Die erforderliche zusätzliche Leistung steht im untrennbaren ausführungstechnischen Bezug zu den Leistungen, welche die Bauüberwachung in diesem Bereich bereits innehat, da es sich um eine Fortführung laufender Arbeiten handelt sowie um eine mengenmäßige Erweiterung um im Wesentlichen gleichartige Leistungen, die zu großen Teilen bei identischen Personen stattfindet, welche sodann stärker in Anspruch genommen werden, jedenfalls aber in einheitlichen, integrierten und einheitlich geführten Teams, die bestmögliche, auch in Eilfällen funktionstüchtige Abstimmung sowohl zur Leistungserbringung als auch zu Sicherheitsrelevanten Themen ermöglichen, was sich bei den hier gegebenen Themen im Zusammenhang mit Arbeiten in räumlich beengten Situationen, Fragen der Statik, Arbeiten mit Schadstoffen und enger Verzahnung von Baukörpern und einzelnen Tätigkeiten auch durch enge Abstimmung und Koordination von einander unabhängiger Unternehmen nicht ersetzen lässt. Die beengte räumliche Situation, in welcher die arbeitenden AN Bau am Hauptbahnhof München zusammen treffen, kann nur mit einer klar definierten Schnittstelle erfolgreich bewältigt werden. Neben dem gegenständlichen Projekt finden angrenzend oder verzahnt mit dem Baufeld der Ve 30.4c weitere Arbeiten statt, welche durch die Bauüberwachung überwacht werden. So haben z.B. die Abbrucharbeiten oder die spätere Durchfahrung des Tunnels Einfluss auf die Statik der Interimskonstruktion. Weitere Schnittstellen ergeben sich u.a. durch die Aufhängung von Oberleitungsanlagen am Gerüst oder den Bau einer Brandschutzwand an der Interimskonstruktion, welche die Abschirmung von nächsten Baufeld darstellt. Da die Überwachung der laufenden Arbeiten bereits durch die BÜW erfolgt, würde ein Auftragnehmerwechsel die Kontinuität sehr stark beeinträchtigen bzw. zu einem temporären Stillstand der Arbeiten führen. Ein AN-Wechsel würde die Übergabe der einzuhaltenden Auflagen notwendig machen. Die Einarbeitung in hunderte von spezifischen Auflagen würde viel Zeit und erhebliche Zusatzkosten bedingen, da u.a. auch die Terminschiene für den Bau der 2. SBSS nicht eingehalten werden kann. Gleichwohl ist die BÜW noch bis Oktober 2025 mit der Überwachung der gegenständlichen Maßnahmen aus NT 28 beauftragt, wenn auch mit einem zu geringem Personaleinsatz. Eine Kündigung dieser Leistungen würde erhebliche Zusatzkosten generieren. Gleichzeitig kann fast ausgeschlossen werden, dass der neue AN Gewährleistung für bereits erfolgte bzw. parallel und in enger Verschränkung mit seinen Leistungen durch den bisherigen AN vorgenommene Arbeiten/Abnahmen übernimmt, welche jedoch Grundlage für anstehende Folgearbeiten wären. Dies würde es erfordern, einheitliche Bearbeitungsvorgänge künstlich in Arbeitspakete aufzuteilen, was aber der erforderlichen Haftung und Gewährleistung im Rahmen der BÜW entgegenstehen würde und daher für das Gesamtprojekt nicht werthaltig wäre. Im Falle nachträglich auftretender Probleme, besteht das Risiko, dass niemand Haftung oder Gewährleistung übernimmt. In Summe bestehen zu viele ausführungstechnische Schnittstellen, die eines imensen Abstimmungsbedarf bedürften, weshalb eine Trennung der Überwachungsleistung an einen anderen AN die Umsetzung aller Maßnahmen im Baufeld behindern bzw. fast unmöglich machen würden.
- 27.06.2025 Die erforderliche zusätzliche Leistung steht im untrennbaren ausführungstechnischem Zusammenhang zu den Leistungen, welche die Bauüberwachung auf den Baufeldern Hp Hauptbahnhof und Tunnel bereits innehat, da es sich um eine Fortführung laufender Arbeiten handelt, eine zeitliche Umstellung nach den Erfordernissen der Bauausführung sowie um eine mengenmäßige Erweiterung jeweils in den betroffenen Zeiträumen und damit um eine Modifikation und Aufstockung eng verflochtener gleichartiger Leistungen, die in wesentlichen Teilen durch identische Personen stattfindet, welche sodann stärker in Anspruch genommen werden, jedenfalls aber in einheitlichen, integrierten und einheitlich geführten Teams, die bestmögliche, auch in Eilfällen funktionstüchtige Abstimmung sowohl zur Leistungserbringung als auch zu sicherheitsrelevanten Themen ermöglichen, was sich auch durch enge Abstimmung und Koordination von einander unabhängiger Unternehmen nicht ersetzen lässt. Durch eine separate Beauftragung der Einzelleistungen in dem geschlossenen Leistungsbild wäre die Bauüberwachungsleistungen in ihrer Kontinuität gestört und als Gesamtleistung mit einem definierten Leistungsbild nicht mehr werthaltig, weil der Auftragnehmer für die Richtigkeit, Vollständigkeit und damit die erforderliche Absicherung durch Bauüberwachung nicht mehr einstehen würde. In den einzelnen Leistungsfeldern ist keine klare Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten möglich. Dies gilt auch zwischen den Leistungsfeldern, da hier vielfältige Wechselbeziehungen bestehen und ein Gesamtüberblick sowie eine einheitliche Steuerung erforderlich ist, um AN-seitig die erforderliche Gesamtverantwortung wahrnehmen zu können. In Summe bestehen zu viele ausführungstechnische Schnittstellen, die einen kurzfristigen, detaillierten und wechselseitigen abstimmungsbedarf und einheitlicher Leistung erzeugen, weshalb eine Trennung der Überwachungsleistungen an einen anderen AN die Umsetzung aller Maßnahmen in den Baufeldern in der geforderten Weise und mit der geforderten Verantwortung des Auftragnehmers unmöglich machen würden. Da die Überwachung der laufenden Arbeiten bereits durch die BÜW erfolgt, würde ein AN-Wechsel die Kontinuität sehr stark beeinträchtigen bzw. zu einem temporären Stillstand der Arbeiten führen. Ein AN-Wechsel würde die Übergabe der einzuhaltenden Auflagen notwendig machen. Die Einarbeitung in hunderte von spezifischen Auflagen würde viel Zeit und erhebliche Zusatzkosten bedingen, da u.a. auch die Terminschiene für den Bau der 2. SBSS nicht eingehalten werden kann. Gleichwohl ist die BÜW noch bis Dezember 2027 mit der Überwachung der Baumaßnahmen in benannten Abschnitten beauftragt, wenn auch mit einem zu geringem Personaleinsatz. Eine Kündigung dieser Leistungen würde erhebliche Zusatzkosten generieren. Gleichzeitig kann praktisch ausgeschlossen werden, dass der neue AN Gewährleistung für bereits erfolgte bzw. parallel und in enger Verschränkung mit seinen Leistungen durch den bisherigen AN vorgenommene Arbeiten/Abnahmen übernimmt, welche jedoch Grundlage für anstehende Folgearbeiten wären. Dies würde es erfordern, einheitliche Bearbeitungsvorgänge künstlich in Arbeitspakete aufzuteilen, was aber der erforderlichen Haftung und Gewährleistung im Rahmen der BÜW entgegenstehen würde und daher für das Gesamtprojekt nicht werthaltig wäre. aktuell
- 05.05.2025 Korrektur durch den Auftraggeber
- 17.07.2024 LÄ 30 - Aufbauend auf den Versuchen und der bisher durchgeführten Koordination und Durchführung zur Analyse des Löslichkeitsverhaltens von Arsen bei der mit polymermodifizierten Bentoniten. Steht hier im ergänzenden Arbeitspaket (AP N1) zum Arbeitsprogramm „Orientierende Untersuchung zum Einflussvon polymermodifizierten Bentonit auf das Mobilisierungsverhalten von geogen vorhandenem Arsen. Der BAU-AN am Hauptbahnhof München sowie am Marienhof konnte durch einen Wechsel des herkömmlich eingesetzen Bentonits zu einem polymermodifizierten Bentonit die Arsenfreisetzung aus dem Boden deutlich mindern. Die LMU soll deshalb eine systematische Untersuchung dieser sogenannten polymermodifizierten Bentonite durchführen: Hierzu ist die Anschaffung von speziellen Geräten (z.B. Zentrifuge) als auch Auswertesoftware notwendig. Kommerziell erhältliche polymermodifizierte Bentonite müssen beschafft werden. Die Bentonite werden mit instrumenteller Analytik (RFA, XRD, FTIR) und chemischen Methoden analytisch untersucht und charakterisiert. Es werden Versuche von Gemischen mit arsenhaltigen Böden und verschiedenen modifizierten Bentoniten durch geführt. Zur Abtrennung des Feststoffs von der wässrigen Lösung wird eine leistungsfähige Zentrifuge benötigt, da eine Filtration von stark bentonithaltigen Proben nicht möglich ist. Technisch ist die Umsetzung daher nur in der hier geählten Koopertationsgemeinschaft möglich. Die Langzeitauswirkungen von Böden mit Polymermodifizierten Bentoniten werden experimentell erforscht. Alle Ergebnisse werden in einem Abschlussbericht (Fotos, Diagrame, Text) zusammen gefasst. Das Arbeitsprogramm ist in vier Arbeitspaketen unterteilt. In regelmäßigen 14-tägigen Projektbesprechungen erfolgt eine Abstimmung mit der 2.SBSS. Diese Vorgehensweise war ursprünglich nicht vorgesehen die Notwendigkeit auch nicht vorherzusehen. Ein Wechsel des AN und der damit verbundene Verlust an Kontinuität sowie die Gefahr falscher Untersuchungsergebnisse führt zu Störungen und Behinderungen des Bauablaufs. Es besteht daher das Risiko von Zusatzkosten in großer Höhe.Da sich die Notwendigkeit der beschriebenen Versuchskampagne erst durch neue Erkenntnisse im Rahmen der Brunnen- und Pegelherstellung herausgestellt hat und sich bei Verzögerungen der Untersuchungen Verfälschungen ergeben, ist zudem eine umgehende Untersuchung durch den bereits gebundenen AN notwendig. Andernfalls müssen nach Beauftragung eines noch zu bindenden AN widerum neue, unverfälschte Bohrkerne gezogen werden, was durch die wiederholten Bohrungen hohe Folgekosten verursacht und logistisch nicht umzusetzen ist.
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer BIEGE BÜ 2. Stammstrecke München - Unterirdisch west c/o BUNG Baumanagement GmbH1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 371 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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