AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/d952a338-9647-4f3b-8bbe-5658c6d3ce0f) · Abgerufen am 17.09.2026 20:37 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/d952a338-9647-4f3b-8bbe-5658c6d3ce0f/

Rahmenvereinbarung zum Thema "Unterstützungsleistungen im WebDevelopement und Contentmanagement (CMS) mittels SixCMS"

Notice-ID: d952a338-9647-4f3b-8bbe-5658c6d3ce0f · Procedure-ID: b123e3d3-c4c4-4d93-a27f-6d7f23575e21

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Stammdaten

Auftraggeber
Brandenburgischer IT-Dienstleister, Potsdam
Veröffentlicht
29.01.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
72260000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Auftragsvolumen (Rahmen)
2.000.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Mittels dieser EU-weiten Ausschreibung soll ein Dienstleister für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung ermittelt werden. Diese Rahmenvereinbarung ist die Grundlage für die beschränkte Vergabe nachfolgender Einzelaufträge. In diesem Verfahren wird die Eignung der Bieter festgestellt. Die Dienstleitungen werden durch den Auftraggeber (AG) abgerufen. Näheres zum Leistungsgegenstand ist in der Leistungsbeschreibung Teil B geregelt.

Vertragslaufzeit

Periode
36 Monate

Vergabe-Status

Auftragnehmer
Six Offene Systeme GmbH
Vertragsabschluss
29.01.2025
Zuschlagsentscheidung
30.12.2024

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Potsdam

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).