AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.evergabe.de/unterlagen/54321-Tender-18ec7bc7bab-57e6f7ece827660c) · Abgerufen am 30.09.2026 16:57 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/d961b819-29b8-4231-b633-e4c9bc37d46e/

SdV Cockpit: Digitales Förderportal für die Studienstiftung des deutschen Volkes e.V.

Notice-ID: d961b819-29b8-4231-b633-e4c9bc37d46e · Procedure-ID: 9269d3ac-1f29-4702-bb92-48eeafc6879f

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Stammdaten

Auftraggeber
Studienstiftung des deutschen Volkes e. V., Bonn
Veröffentlicht
10.04.2024
Frist (Submission)
15.05.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
72000000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Leistung umfasst a) die Bereitstellung eines digitalen Förderportals (Software; Arbeitstitel: SdV Cockpit).) für die Studienstiftung des dt. Volkes e.V., b) die Einführung und Anpassung/Customisierung sowie ggf. notwendige individuelle Programmierung der Software gemäß dem Fachkonzept, den Prozessmodellen und dem Lastenheft, sowie User:innen-Tests inkl. Feedback-Workshops und Schulungsmaßnahmen, c) einen Projekt- und Zeitplan, der die Fertigstellung und den "Go-Live" des Portals bis Anfang 2025 sicherstellt d) anschließende Supportleistungen über 72 Monate ab Abnahme.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2025
Ende
31.03.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).