HINWEIS: Sofern das Kriterium mit "Eintragung in ein
relevantes Berufsregister" angegeben wurde, liegt das daran, dass das
Kriterium "Sonstiges" nicht auswählbar war. Gemäß § 47 VgV kann der
Bieter sich fehlende Eignung durch eine 207316-2025 Page 4/8 5.1.10.
Eignungsleihe beschaffen. Beabsichtigt der Bieter zum Nachweis seiner
Eignung (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, Wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche
Leistungsfähigkeit) (auch) die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers oder
anderer Unternehmen im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche
und/oder finanzielle sowie die technische und/oder berufliche
Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe nach § 47 VgV),
muss er bereits mit dem Angebot nachweisen, dass ihm die für den Auftrag
erforderlichen Mittel dieses Unternehmens tatsächlich zur Verfügung
stehen werden. Zur Nachweisführung kann die Vorlage in Anlage 02
Formblatt "Verpflichtungserklärung" verwendet werden. Die Möglichkeit
der Nachweisführung ist nicht auf Anlage 02 Formblatt
"Verpflichtungserklärung" beschränkt. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten
eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche
wirtschaftliche und /oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, wird
eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens
entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangt, § 47 Abs. 3 VgV.
Der Auftraggeber behält sich die Anforderung einer gesonderten
Haftungserklärung vor. Weiterhin hat sich das eignungsleihende
Unternehmen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB, § 19
Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG,
§ 98c Abs. 1 AufenthG, § 22 LkSG und Artikel 5k der Verordnung (EU)
Nr. 833/2014 in der in der jeweils gültigen Fassung zu erklären. Dazu ist
mit dem Angebot vom Unterauftragnehmer Anlage 02 "Erklärungen zu
Ausschlussgründen" vorzulegen. Sofern ein eignungsleihendes
Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei
ihm zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder Artikel 5k der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen Fassung vorliegen,
so muss das eignungsleihende Unternehmen durch den Bieter ersetzt
werden, § 47 Abs. 2 S. 3 VgV. Sollten hingegen fakultative
Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21
Abs. 1AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG, § 98c Abs. 1
AufenthG und § 22 LkSG vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass
der Unterauftragnehmer durch den Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist
ersetzt wird. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen,
wenn es sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige
konzernverbundene Unternehmen handelt. Für sämtliche erbrachten
Leistungen - insbesondere auch für die von Unterauftragnehmern
ausgeführten - trägt der Auftragnehmer die Verantwortung.