AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=734158) · Abgerufen am 16.10.2026 04:26 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/dafba81f-e8f0-42d5-8e4b-783eee762eda/

Offenes Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungsverträgen über die Gebäudeinnen- und Sonder-, sowie die Glas- und Fensterreinigung für die Gerichte und Justizbehörden in Naumburg (Saale).

Notice-ID: dafba81f-e8f0-42d5-8e4b-783eee762eda · Procedure-ID: 19beef8a-9c1d-4852-8212-f356d3cf870c

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Stammdaten

Auftraggeber
Zentrale Beschaffungsstelle bei dem Landgericht Magdeburg, Magdeburg
Veröffentlicht
29.11.2024
Frist (Submission)
09.01.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
90911200 — Abwasser, Abfall und Umwelt
Branche
Facility Management & Gebäudetechnik
Geschätzter Wert
705.700 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Durchführung von Gebäudeinnenreinigungen inkl. Sonderreinigungen in den Gerichten und Justizbehörden Naumburg — Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Durchführung von Glas- und Fensterreinigung inkl. Sonderreinigungen in den Gerichten und Justizbehörden Naumburg

Lose

2 Lose (max. 2 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Beginn
01.04.2025
Ende
31.03.2028

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Halle (Saale)

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).