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Schließanlage_2.1
Hochschule für Technik Stuttgart · Stuttgart · Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenSchließanlage_2.1🏆 KonnTec Sicherheitssysteme GmbH · Mönchengladbach
- KonnTec Sicherheitssysteme GmbH · Mönchengladbach
Bieter-Übersicht: 3 Angebote eingegangen, davon 1 Auftragnehmer namentlich publiziert: KonnTec Sicherheitssysteme GmbH. Die übrigen 2 Angebote stammen von unterlegenen Bietern — diese werden in deutschen Vergabeergebnissen üblicherweise nicht namentlich genannt.
Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung ist im Kern die Erneuerung der bestehenden Schließanlage der 10 bestehenden Gebäude der Hochschule für Technik Stuttgart.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 80 Pkt.
Die Ermittlung der Preispunkte (P) des Angebots erfolgt auf Basis der vom Bieter im Angebotsblatt (Formblatt B_05) und Leistungsverzeichnis angebotenen Brutto-Gesamtangebotssumme.
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Qualitatives Zuschlagskriterium Nr. 1 5 Pkt.Qualität
Anzahl der durchgeführten vergleichbaren Projekte des vorgesehenen Projektleiters mit einem jeweiligen Auftragsvolumen von mindestens 100.000 EUR in den letzten sechs Jahren. Es gelten folgende Mindestanforderungen: Die darzustellenden persönlichen Referenzprojekte müssen in den letzten sechs Jahren erbracht, d.h. fertiggestellt, worden sein. Entscheidend für die Berechnung dieses Zeitraums ist das Datum der Angebotsfrist. Außerdem werden nur Referenzprojekte berücksichtigt, die ein Auftragsvolumen von mindestens EUR 100.000 aufweisen.
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Qualitatives Zuschlagskriterium Nr. 2 5 Pkt.Qualität
Berufserfahrung und Qualifikation des vorgesehenen Projektleiters und des vorgesehenen Personals mit vergleichbaren Projekten.
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Qualitatives Zuschlagskriterium Nr. 3 5 Pkt.Qualität
Vorlage eines konkreten Terminplans zur zeitlichen Einhaltung des Projektablaufs bis zur endgültigen Funktionstüchtigkeit am 7. September 2025 (Ausführung und Einbau des Schließsystems inklusive funktionierendem Probebetrieb sowie Durchführung der Schulungen).
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Qualitatives Zuschlagskriterium Nr. 4 5 Pkt.Qualität
Störungsbeseitigung mit Beginn der Fehleranalyse durch technisches/fachspezifisches Personal spätestens am folgenden Arbeitstag (bei Störungsmeldung bis 12.00 Uhr); bei schwerwiegenden Problemen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im Bedarfsfall täglich (d.h. an Werktagen) mit den Ansprechpersonen des Anbieters austauschen zu können; im Falle einer Störungsbeseitigung, die vor Ort erledigt werden muss, wird eine Entsendung des benötigten Personals innerhalb von 1 Arbeitstag bei großem Systemausfall, bei Störung von Gebäudeeingängen sowie zentraler oder kritischer Türen, von 3 Arbeitstagen bei Störung von gewöhnlichen Bürotüren sowie 15 Arbeitstagen bei Ausfall einzelner Komponenten (vorbehaltlich der Verfügbarkeit von HW) erwartet. Es gilt folgende Mindestanforderung: Das Konzept hat sich mindestens dazu zu verhalten, wie der Bieter auf eine allgemeine Störung, eine betriebsbehindernde Störung und eine betriebsverhindernde Störung reagiert. Unter einer betriebsverhindernden Störung ist eine kritische Beeinträchtigung des Studien- oder Verwaltungsbetriebs der Hochschule zu verstehen, z.B. wenn Türschlösser von Außentüren/Etagentüren/Räumen mit kritischer Infrastruktur ausfallen und die mechanische Ersatzschließung mit unzumutbaren Aufwand verbunden oder technisch nicht möglich ist. Betriebsbehindernde Störung bedeutet eine wesentliche Beeinträchtigung des Studien- oder Verwaltungsbetriebs der Hochschule, z.B. wenn Türschlösser von personenintensiven Räumen (Hörsäle/Seminarräume/Aula/Senatssaal/etc.) ausfallen und die mechanische Ersatzschließung mit erheblichen Aufwand verbunden ist. Unter eine allgemeine Störung fallen diejenigen Störungsfälle, die nicht betriebsbehindernd oder betriebsverhindernd im Sinne der vorstehenden Definition sind. Erfasst sind etwa Störungen von gewöhnlichen Bürotüren, die sich nicht spürbar in dem Studien- oder Verwaltungsbetrieb der Hochschule auswirken.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Ange- bots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer KonnTec Sicherheitssysteme GmbHZuschlagswert 824.347 €1 Veröffentlichung
- 12.11.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 20 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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