AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Bestandserfassung für die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung - Erstellung von Orthofotos und Durchführung einer Selbstauskunft
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Sylt (Kreis Nordfriesland), Sylt
- Veröffentlicht
- 16.01.2025
- Frist (Submission)
- 14.02.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79961200 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 375.000 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Zwecks Anpassung der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Sylt, ist die Ableitungsrichtung für die Oberflächenentwässerung aller Grundstücke der Gemeinde Sylt (Anschluss an die öffentliche Entwässerungsreinrichtung, Versickerung auf dem Grundstück, Anschluss an die Anlagen des Deich- und Sielverbands/ein Gewässer) zu ermitteln. Hierzu sind in einem ersten Schritt (Los 1) Orthofotos zu erstellen, die in einem weiteren Schritt (Los 2, Pos. 1) zunächst photogrammetrisch dahingehend ausgewertet werden, welche Flächen auf den einzelnen Grundstücken der Gemeinde Sylt vorhanden sind und (Los 2, Pos. 2) auf dessen Grundlage je Grundstück die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Selbstauskunft zu erfolgen hat.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Erstellung von Orthofotos für die Gemeinde Sylt
- Geschätzter Wert
- 25.000 €
Los 2 — Selbstauskunft zum Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde Sylt
- Geschätzter Wert
- 350.000 €
Vertragslaufzeit
- Ende
- 30.04.2025
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 2 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.02.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Schleswig-Holstein, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.