AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
B 76, Ersatzneubau B 76 - K 1 Gottorfbrücke, Faunistische Kartierungen und Artenschutzbeitrag
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort, Rendsburg
- Veröffentlicht
- 27.10.2025
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Zuschlagswert
- 62.036 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der LBV.SH plant den Ersatzneubau der Gottorfbrücke im Zuge der B 76 bei Schleswig. Im Zuge der Maßnahme soll auch ein anschließender Abschnitt der Bundesstraße von 4 auf 2 Fahrspuren zurückgebaut werden. Für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Vorhabens sind faunistische Erfassungen durchzuführen sowie ein Artenschutzbeitrag als Teil der Genehmigungsunterlagen zu erstellen. Los 1: Bestandteil dieses Vertrages sind die Erstellung des Artenschutzbeitrages (ASB) sowie faunistische Erfassungen für die Artengruppen Brutvögel, Amphibien, Landschnecken und Xylobionte Käfer. Die Begleitung und Beratung der Planung und Entwurfsaufstellung im Hinblick auf faunistische Fragestellungen ist ebenfalls Teil des Auftrags. Los 2: Faunistische Erfassungen einschließlich vertiefter Planungsraumanalyse für die Artengruppe Fledermäuse. Die Begleitung und Beratung der Planung und Entwurfsaufstellung im Hinblick auf faunistische Fragestellungen zu Fledermäusen ist ebenfalls Teil des Auftrags.
Lose
2 Lose.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 20.08.2025
- Ende
- 31.03.2027
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- BBS-Umwelt GmbH
- Vertragsabschluss
- 14.07.2025
- Zuschlagsentscheidung
- 30.06.2025
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 16.06.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.