AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 25.06.2026 22:57 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/dbddfb84-d235-4f85-99a6-31e72bb8ae70/

10-14-26-072; Berufsschule Pinneberg -Planungsleistung

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Stammdaten

Auftraggeber
Kreis Pinneberg, Zentrale Vergabestelle, Elmshorn
Veröffentlicht
12.06.2026
Frist (Submission)
16.07.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Im Rahmen der Generalplanungsleistung für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie der Beruflichen Schule Kreis Pinneberg in Pinneberg soll der bauliche Bestand auf seine Sanierungsbedarfe, räumliche Optimierungsmöglichkeiten und abschließend die Größenordnung von erforderlichen Neubaumaßnahmen ermittelt werden. Die Ergebnisse sind in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung zu erarbeiten. Vorstellung der Ergebnisse vor der Politik für die weiteren Haushaltsplanungen der kommenden Jahre. Die erforderlichen Neubaumaßnahmen sollen im Kostenrahmen geschätzt werden. Erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind darüber hinausgehend bereits bis Ende LP 3 weiter zu planen.

Vertragslaufzeit

Beginn
14.09.2026
Ende
31.07.2027

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
61 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Kiel

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).