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Mietvertrag zur Lieferung und Installation von Druck- und Multifunktionssystemen für die Stadtverwaltung der Stadt Bornheim und weiteren Standorten inkl. Software und Full-Service
Stadt Bornheim · Bornheim · Nordrhein-Westfalen · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenMietvertrag zur Lieferung und Installation von Druck- und Multifunktionssystemen für die Stadtverwaltung der Stadt Bornheim und weiteren Standorten inkl. Software und Full-Service🏆 Heinrich Wietholt GmbH · Velen
- Heinrich Wietholt GmbH · Velen
Bieter-Übersicht: 5 Angebote eingegangen, davon 1 Bieter namentlich publiziert: Heinrich Wietholt GmbH. Wer den Zuschlag erhalten hat, ergibt sich nur aus dem strukturierten Auftragnehmer-Feld bzw. der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Gegenstand der Leistung ist die Lieferung und Installation von 118 Druck- und Multifunktionssystemen einschließlich Software und Full-Service an verschiedenen Standorten des Auftraggebers auf Basis eines All-in-Miet- und Full-Service-Vertrages.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Klimaschutz
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 90 %
Der Bieter mit dem niedrigsten Preis erhält jeweils die volle Punktzahl. Übersteigt ein Bieter den Preis des günstigsten Bieters um das Zweifache oder mehr, erhält er keine Punkte. Für alle anderen Bieter verteilen sich die Punkte prozentual zwischen dem günstigsten Wert und dem des Zweifachen.
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Energieverbrauch 7 %Kosten
Der Bieter mit dem niedrigsten Energieverbrauch erhält jeweils die volle Punktzahl. Übersteigt ein Bieter den Energieverbrauchswert des günstigsten Bieters um das Zweifache oder mehr, erhält er keine Punkte. Für alle anderen Bieter verteilen sich die Punkte prozentual zwischen dem günstigsten Wert und dem des Zweifachen.
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Staubemission in Betrieb 1 %Qualität
Der Bieter mit den niedrigsten Emissionen erhält jeweils die volle Punktzahl. Übersteigt ein Bieter den jeweiligen Grenzwert für die Erlangung des Blauen Engels nach RAL UZ 219 für Ozon- und Staubemissionen wird er von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Entsprechen die Emissionen dem Grenzwert, erhält er keine Punkte. Für alle anderen Bieter verteilen sich die Punkte prozentual zwischen dem günstigsten Wert und dem jeweiligen Grenzwert zur Erlangung des Blauen Engels. Die Ozon- und Staubmessungen für die Systeme erfolgen in weltweit 15 bis 20 Prüflaboren. Jedes der Prüflabore verfügt über Prüfkammern unterschiedlicher Größe. Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen unterscheiden sich von Prüfkammer zu Prüfkammer (gemäß BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin und RAL gGmbH, Siegburger Straße 39, Stankt Augustin, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Vergabe des Umweltzeichens Blauer Engel beauftragt). Für die Wertung gilt daher Folgendes: Sofern im Umweltdatenblatt oder in einer Eigenerklärung keine konkrete Zahl für die betreffenden Grenzen genannt wird, werden für die Wertung bei Angaben wie "<Bestimmungsgrenze" oder "<Nachweisgrenze" die Werte s. S. 23 der Vergabeunterlagen zugrunde gelegt. Hinweise zu Ozon- und Staubemissionen für Tinten(strahl)geräte: Bei dieser Technologie entsteht kein Ozon und nach bisherigen Erkenntnissen auch kein Staub. Vom Blauen Engel werden keine Grenzwerte vorgegeben. Für die Wertung wird daher von einer Emission gleich Null ausgegangen.
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Geräusche in Betrieb 1 %Qualität
Der Bieter mit den niedrigsten Emissionen erhält jeweils die volle Punktzahl. Übersteigt ein Bieter den Grenzwert in den Vorgaben der Arbeitsstättenregel (ISO 7779) zu Geräuschemissionen für Arbeitsplatzsysteme in Bedienerposition, wird er von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Sofern die Geräuschemissionen beim Schalldruckpegel in Bedienerposition den LpA-Wert von 70 dB (A) überschreiten, wird der Bieter von der Wertung ausgeschlossen. Entsprechen die Emissionen dem Grenzwert, erhält er keine Punkte. Für alle anderen Bieter verteilen sich die Punkte prozentual zwischen dem günstigsten Wert und dem jeweiligen Grenzwert der Vorgaben der Arbeitsstättenregel bei Geräuschemissionen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf §§ 160 und 161 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 GWB - Form, Inhalt (1) 1Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. 2Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. 3Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Auftrag wurde zugeschlagen · 65 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Heinrich Wietholt GmbHZuschlagswert 262.649 €1 Veröffentlichung
- 07.11.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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