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Leistungen für den bauordnungsrechtlichen Brandschutz für die Terminals 1, 2, 3 und 4
Flughafen Stuttgart GmbH · Stuttgart · Baden-Württemberg · Öffentliches Unternehmen
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenLeistungen für den bauordnungsrechtlichen Brandschutz für die Terminals 1, 2, 3 und 4🏆 Kersken + Kirchner GmbH · München
- Kersken + Kirchner GmbH · München
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 3 Angebote eingegangen, davon 1 Auftragnehmer namentlich publiziert: Kersken + Kirchner GmbH. Die übrigen 2 Angebote stammen von unterlegenen Bietern — diese werden in deutschen Vergabeergebnissen üblicherweise nicht namentlich genannt.
Beschreibung
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Leistungen für den bauordnungsrechtlichen Brandschutz in Anlehnung an AHO/DVP Nr. 17, Stand: Dezember 2022, Leistungsphase 1 bis 8 [Gesamtkonzept Terminals-übergreifend mit Berücksichtigung des Bauablaufplans STRzero T (HOAI-Leistungsphasen 1 bis 2) sowie Brandschutzkonzept für Terminal 4 (HOAI-Leistungsphasen 3 bis 8), Brandschutzkonzept für Terminal 1+2 (HOAI-Leistungsphasen 3 bis 8) mit Fortschreibung des Gesamtkonzept Terminals-übergreifend und Brandschutzkonzept für Terminal 3 (HOAI-Leistungsphasen 3 bis 8) mit Fortschreibung des Gesamtkonzept Terminals)] für den Umbau/die Entwicklung der Fluggast-Terminals 1, 2, 3 und 4 am Flughafen Stuttgart.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Ermittlung der Preispunkte 400 Pkt.Preis
Die Ermittlung der Preispunkte (P) des Angebots erfolgt auf Basis des vom Bieter/der Bietergemeinschaft im Honorarformblatt (Anlage Honorarformblatt, wird in der Angebotsphase nachgereicht) angebotenen Netto-Gesamthonorarsumme nach den folgenden Rechenschritten: Das Angebot mit der niedrigsten Netto-Gesamthonorarsumme erhält 400 Punkte, ein An-gebot mit einer Netto-Gesamthonorarsumme, die beim (mindestens) 2,0-fachen der niedrigsten Netto-Gesamthonorarsumme liegt, erhält 0 Punkte. Ein Angebot mit einer Netto-Gesamthonorarsumme, die zwischen dem 1,0-fachen und 2,0-fachen der niedrigsten Netto-Gesamthonorarsumme liegt, erhält die Punktzahl, die sich aus der linearen Interpolation nach der nachfolgenden Formel mit bis zu drei Stellen nach dem Komma ergibt. Die sich daraus ergebende Summe sind die Preispunkte (P).
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Auftragsbezogenes Personalkonzept inkl. Qualifikation und Erfahrung der Mitglieder des Projektteams 400 Pkt.Qualität
Konzept im Hinblick auf die Projektleitung inkl. der fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen der Projektleitung und der Projektmitglieder, die Personalorganisation und das Personalkonzept mit Aufgabenverteilung. Die Kommunikation (innerhalb des Teams, mit anderen Projektbeteiligten sowie dem Auftraggeber) ist ebenso im Konzept darzustellen. Bewertet wird, inwieweit die konzeptionelle Darstellung eine hohe Qualität der Leistungserbringung erwarten lässt; Schwerpunkt wird hierbei die Kompetenz der Projektleitung sein. Das Konzept darf den Umfang von 8 Seiten/Powerpoint-Folien nicht übersteigen.
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Auftragsbezogenes Konzept zur Herangehensweise 200 Pkt.Qualität
Konzeptionelle Darstellung der beabsichtigten Vorgehensweise zur Erreichung des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes sowie die Sicherstellung einer kontinuierlichen Zusammenarbeit mit dem objektplanenden Architekten, den Fachplanern, der Flughafenfeuerwehr, den Behörden und sonstigen Beteiligten. Zudem soll dargestellt werden, wie die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgen soll. Im Konzept soll außerdem der Umgang mit dem baulichen Bestand dargestellt werden . Bewertet wird, inwieweit die konzeptionelle Darstellung nachvollziehbar und schlüssig eine möglichst hochwertige und reibungs-lose Leistungserbringung erwarten lässt. Das Konzept darf den Umfang von 10 Seiten/Powerpoint-Folien nicht übersteigen
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
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2 Veröffentlichungen
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Auftragnehmer Kersken + Kirchner GmbH1 Veröffentlichung
- 07.03.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oeffentlichevergabe.de aktuell
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Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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