AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 20.04.2026 18:25 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/deffa45e-1c52-4b6f-8850-2bbd4c7c7601/

Ausschreibung von Postdienstleistungen

Notice-ID: deffa45e-1c52-4b6f-8850-2bbd4c7c7601 · Procedure-ID: b9490c92-9feb-4a73-ac09-9ac25922672d

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Stammdaten

Auftraggeber
Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen
Veröffentlicht
23.01.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
64000000 — Post- und Telekommunikationsdienste
Branche
Verkehr & Logistik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist - Anlage 2b Los 1: Abholung, Frankierung, Zustellung, Erfassung und Sicherstellung der Nachverfolgung von Briefsendungen national und international gem. PostG - Anlage 2c Los 2: Abholung, Frankierung, Zustellung, Erfassung und Sicherstellung der Nachverfolgung von Einschreibsendungen national und international gem. PostG - Anlage 2d Los 3: Abholung, Kuvertierung, Frankierung und nationale förmliche Zustellung von Postzustellungsaufträgen gem. § 61 PostG für das Regierungspräsidium Tübingen für den Standort Konrad-Adenauer-Straße 20 in 72072 Tübingen.

Lose

3 Lose (max. 3 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Beginn
01.06.2026
Ende
31.05.2028
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
56 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).