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IT-Verfahren KONSENS Grundsteuer
Oberfinanzdirektion Karlsruhe - LZfD · Karlsruhe · Baden-Württemberg · Landesbehörde
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenIT-Verfahren KONSENS Grundsteuer🏆 Capgemini Deutschland GmbH · Köln
- Capgemini Deutschland GmbH · Köln
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Erstellung eines IT-Verfahrens KONSENS-Grundsteuer. Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg - Landeszentrum für Datenverarbeitung (LZfD), beabsichtigt einen Auftrag zur SW-Entwicklung KONSENS-Grundsteuer auszuschreiben. Gegenstand der Ausschreibung ist die Erstellung der Software IT-Verfahren KONSENS-Grundsteuer, Pflege und Support der erstellten Software sowie begleitende Dienstleistungen. Das erstellte IT-Verfahren KONSENS-Gundsteuer wird nach Abnahme der Software finanzverwaltungsintern zertifiziert und im Anschluss KONSENS-weit den Bundesländern zur Verfügung gestellt. Der produktive IT-Betrieb von KONSENS-Grundsteuer erfolgt in Rechenzentren der jeweiligen Bundesländer.
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📅 Laufzeit endet am 31.12.2030
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Er kann laut Bekanntmachung bis zu 2× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Sonstige soziale Kriterien
- Produkt-Innovation
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Etwaige Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB. Ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftragnehmer Capgemini Deutschland GmbH1 Veröffentlichung
- 30.09.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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