AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Evaluation der Energieeinsparberatung und der Energie-Checks der Verbraucherzentralen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) , Eschborn
- Veröffentlicht
- 12.12.2025
- Frist (Submission)
- 20.01.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71314000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Mit Hilfe der Energieberatungen und Energiesparchecks der Verbraucherzentralen kann Energiever-brauchenden einerseits Wissen zu wirtschaftlich sinnvoll erschließbaren Energieeffizienzpotentialen vermittelt und andererseits eine Basis für optimale Investitionsentscheidungen geschaffen werden. Anknüpfend an die Evaluation in den Jahren 2023/2024 (evaluierter Zeitraum 2020/2021) soll nun der Projektzeitraum von 2023 bis 2024 als Beitrag zur Erfolgskontrolle nach § 7 Absatz 2 BHO sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften evaluiert werden. Das Durchführen von Erfolgskontrollen ist eine wesentliche Aufgabe, wofür auf wissenschaftlichen Methoden basierende Ergebnisse und Erkenntnisse zurückgegriffen werden soll. Dementsprechend ist eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle durchzuführen. Der Auftrag umfasst ein Arbeitspaket (AP) sowie eine mögliche Option: AP 1: Durchführung einer Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle als Beitrag zur Erfolgskontrolle gemäß § 7 Abs. 2 BHO; Option: Entwicklung einer neuen Berechnungsmethodik auf Grundlage der neuen Struktur analog zum bisherigen Verfahren (Fallzahlen, Einsparungen) zur fortlaufenden Auswertung der Projektzielerrei-chung.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 8 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.01.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.