AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 26.05.2026 05:50 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/e0b3dda8-02b6-4f80-a4b4-e22c05b7fc55/

Beschaffung einer digitalen Spracherkennungssoftware

Notice-ID: e0b3dda8-02b6-4f80-a4b4-e22c05b7fc55 · Procedure-ID: fba98ba7-ae05-43f3-9444-d04c59cfe2b4

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Stammdaten

Auftraggeber
Hochtaunus-Kliniken gGmbH, Bad Homburg vor der Höhe
Veröffentlicht
19.12.2023
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48180000 — Software
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
Rahmenvereinbarung
Ja

Beschreibung

Das Ziel dieser Ausschreibung ist die Vergabe eines Rahmenvertrags zur Beschaffung einer digitalen Spracherkennungssoftware. Der Spracherkennungsassistent soll die Effizienz und Genauigkeit der Dokumentation innerhalb des Klinikums verbessern und somit die Arbeitsabläufe für das medizinische Personal optimieren. Die Integration der Software in die führenden klinischen Applikationen KIS/RIS/LIS etc. ist zukünftig geplant. Zu Beginn muss sichergestellt sein, dass die Spracherkennung in allen Datenfeldern mit Texteingabe einsetzbar ist. Die Lösung soll als On-Premise-Installation realisiert werden und beim Einsatz keine Einschränkungen auf die Performance der Clients sowie des laufenden Betriebs haben.

Vergabe-Status

Auftragnehmer
MediaInterface GmbH
Vertragsabschluss
08.12.2023
Zuschlagsentscheidung
07.12.2023

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).