LKW Ladekran/Pritsche 8m³
KI Ausschreibung für die Lieferung von 2 bis 3 LKW mit Ladekran und Pritsche (8m³).
Stadt Viechtach · Viechtach · Bayern · Kommunaler Auftraggeber
Keine Vergabedetails publiziert
Diese Vergabeergebnis-Bekanntmachung enthält keine Angaben zu Auftragnehmer, Vertragswert oder Bieter-Anzahl. Das ist bei öffentlichen Vergaben in Deutschland häufig — rund 60 % aller Vergabeergebnisse werden ohne diese Kerndaten publiziert.
Details finden Sie möglicherweise direkt auf der Portal-Seite der Vergabestelle.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Die Stadt Viechtach beabsichtigt die Beschaffung von zwei (2) neuen Kommunalfahrzeugen für ihren Regiebetrieb Bauhof und ein (1) neues Kommunalfahrzeug für ihren Regiebetrieb Wasserwerk.
Die Kommunalfahrzeuge werden in zwei (2) Fachlosen beschafft:
Los 1: 1 Stk. Wechselladerfahrzeug (WLF) (= Fahrzeug, bestehend aus Fahrgestell mit Aufbau) für den Regiebetrieb Bauhof
Los 2: 2 Stk. Lastkraftwagen (Lkw) als sog. 3-Seit-Kipper (= Fahrzeuge, jeweils bestehend aus Fahrgestell mit Aufbau), eines (1) je Regiebetrieb
Eine ausführliche Darstellung der Leistungsgegenstände findet sich in den Dokumenten "AELP_Viechtach_Los-##".
Der Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
Die Angebotsfrist wurde um zwei (2) Wochen auf den 30.01.2026, 13:00 Uhr, verlängert.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Dieses Verfahren wurde ohne Zuschlag beendet. Derselbe Auftraggeber hat am 31.07.2026 eine Ausschreibung mit nahezu gleichlautendem Titel veröffentlicht:
Stadt Viechtach: Beschaffung von Kommunalfahrzeugen — Angebotsfrist war der 18.08.2026.
Ob es sich um eine Wiederholung dieses Verfahrens handelt, ist den Bekanntmachungen nicht zu entnehmen — vergleichen Sie die Leistung selbst.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Leistung (Erweiterte Richtwertmethode)
Preis (Erweiterte Richtwertmethode)
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können. Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
Angebote werden eingeholt
Keine Angebote eingegangen
1 Veröffentlichung
Basierend auf 61 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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