AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Herstellung (inklusive Layout) und Lieferung von Produktverpackungen für Kursmünzensets des Jahres 2026 in der Prägequalität Stempelglanz und Spiegelglanz (Münze Deutschland)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesverwaltungsamt (BVA) Obere Bundesbehörde, Berlin
- Veröffentlicht
- 24.03.2025
- Frist (Submission)
- 23.04.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 18512100 — Bekleidung und Textilien
- Branche
- Büro & Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Im Rahmen des hier gegenständlichen Vergabeverfahrens wird ein Auftrag zur Herstellung und Lieferung von 25.000 Produktverpackungen zzgl. 1% Mehrmenge mit der Option der Erhöhung bis auf maximal 17.000 Stück zzgl. 1% Mehrmenge für die Kursmünzensets des Jahres 2026 in der Prägequalität Stempelglanz vergeben. Ferner wird ein weiterer Auftrag zur Herstellung und Lieferung von 25.000 Produktverpackungen zzgl. 1% Mehrmenge mit der Option der Erhöhung bis auf maximal 16.000 Stück zzgl. 1% Mehrmenge für die Kursmünzensets des Jahres 2026 in der Prägequalität Spiegelglanz vergeben. Die Produktverpackungen sind an die fünf Prägestätten in Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg zu liefern. Ein Kurmünzset enthält alle acht deutschen Euro-Münzen des täglichen Zahlungsverkehrs (1 Cent bis 2 Euro) mit der Jahreszahl des Ausgabejahres und dem Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte. Zusätzlich zu den acht Münzen liegt den Sets auch eine 2-Euro-Gedenkmünze des jeweiligen Jahrgangs bei. Die hierfür zu verwendenden Münzen werden von den fünf deutschen Prägestätten hergestellt.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 25.08.2025
- Ende
- 31.01.2026
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 2 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 23.04.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.