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Psychologische und psychiatrische Erstdiagnostik von Asylbegehrenden an verschiedenen Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen · Braunschweig · Niedersachsen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 AufgehobenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für den Standort AZ Bramsche
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Los 2 VergebenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für Kinder und Jugendliche (6-17 Jahre) für den Standort AZ Bramsche🏆 Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge e.V. · Hannover
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Los 3 AufgehobenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für den Standort AZ Braunschweig
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Los 4 AufgehobenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für Kinder und Jugendliche (6-17 Jahre) für den Standort AZ Braunschweig
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Los 5 VergebenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für den Standort Oldenburg🏆 Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge e.V. · Hannover
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Los 6 AufgehobenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für Kinder und Jugendliche (6-17 Jahre) für den Standort Oldenburg
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Los 7 VergebenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für den Standort Osnabrück🏆 Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge e.V. · Hannover
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Los 8 AufgehobenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für Kinder und Jugendliche (6-17 Jahre) für den Standort Osnabrück
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Los 9 VergebenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für den Standort GDL Friedland🏆 Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge e.V. · Hannover
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Los 10 AufgehobenPsychol. und psychia. Erstdiagnostik für Kinder und Jugendliche (6-17 Jahre) für den Standort GDL Friedland
- Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge e.V. · Hannover
Beschreibung
Das Erleben traumatischer Ereignisse als Opfer oder Zeuge körperlicher oder sexueller Gewalt kann bei Kindern und Erwachsenen zu langfristigen Schädigungen der psychischen Gesundheit und somit ihrer Entwicklung führen. Viele Asylsuchende fliehen mit ihren Kindern aufgrund solcher Ereignisse aus ihrem Herkunftsland. Bei ihnen und ihren Kindern wurden im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung häufiger sog. Traumafolgestörungen (z.B. posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störungen) festgestellt. Die Ausschreibung dient der EU-Richtlinie 2013/33/EU, die Schutzstandards für besonders vulnerable Gruppen festlegt. Asylbegehrende mit psychischen Störungen und Erfahrungen von Gewalt (im Sinne der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Art. 21 und 22) gehören zu einer solchen Gruppe. In Abhängigkeit von den Herkunftsländern ist zudem mit einer Erhöhung der Rate von psychisch beeinträchtigten Asylbegehrenden und ihren Kindern zu rechnen. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) strebt daher an, Asylbegehrenden und ihren Kindern zeitnah eine psychiatrische/psychologische Erstdiagnostik beim Auftragnehmer anzubieten, die es erlaubt, indizierte psychotherapeutische bzw. psychiatrische Maßnahmen frühzeitig einzuleiten. Die Leistung hat in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb der LAB NI zu erfolgen. Lediglich bei Los 1, 2, 9 und 10 gibt es die Option, dass der Auftraggeber geeignete Räume zur Verfügung stellt. Die Dienstleistungen werden für die jeweiligen Standorte in Losen vergeben. Die zu vergebenden Dienstleistungen umfassen: Los 1 - Psychol. und psychia. Erstdiagnostik für den Standort AZ Bramsche Los 2 - Psychol. und psychia. Erstdiagnostik für Kinder und Jugendliche (6-17 Jahre) für den Standort AZ Bramsche Los 3 - Psychol. und psychia. Erstdiagnostik für den Standort AZ Braunschweig Los 4 - Psychol. und psychia. Erstdiagnostik für Kinder und Jugendliche (6-17 Jahre) für den Standort AZ Braunschweig Los 5 - Psychol. und psychia. Erstdiagnostik für den Standort Oldenbu
Vollständige Beschreibung (2.667 Zeichen)
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Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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📅 Frist verlängert❓ Bieterfragen
Die Frist für den Eingang der Bieterfragen, die Angebotsfrist sowie die Bindefrist wurden verlängert.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis
Die Zuschläge werden im Vergabefall je Los wie folgt erteilt: Zuschlagskriterium ist zu 100 % der Preis, wobei 50 % auf den Preis aus Pos. 1 und 50 % auf den Preis aus Pos. 2 entfallen. Es können insgesamt 1.000 Punkte erreicht werden. Die Punktevergabe zu diesem Zuschlagskriterium erfolgt jeweils auf Grundlage des angebotenen Preises für die Positionen 1 und 2 des jeweiligen Angebotsvordrucks (netto). Das Angebot mit dem niedrigsten Preis für Position 1 erhält 500 Punkte. Ausgehend hiervon erfolgt für die anderen Angebote ein Punktabzug von einem Prozent vom maximalen Punktewert je einem Prozent höherer Summe. Für die Position zwei des Angebotsvordrucks verhält es sich genauso. Beispiel: Bei einer um 10 % höheren Summe als bei dem niedrigsten Angebot erfolgt ein Abzug von 10 % der maximal erreichbaren Punkte, d. h. das Angebot erhält bei der Wertung der Summe für die genannten Positionen 450 Punkte von 500 möglichen Punkten. Diese Berechnung gilt für Position eins und zwei des Angebotsvordrucks. Anschließend werden die beiden Punkte für die Positionen eins und zwei addiert. Sollten zwei Angebote die gleiche Gesamtpunktzahl erreichen, erhält das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis (netto) den Zuschlag. Sollte die Gesamtpunktzahl dann immer noch gleich sein, entscheidet ein Losverfahren. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt bei Vorliegen eines oder mehrerer Gesamtangebote wie folgt: Zunächst wird ermittelt, welche Bieter die festgelegten Zuschlagskriterien für jedes einzelne Los am besten erfüllen. Liegen mehrere Gesamtangebote vor, so wird zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Gesamtangebots entsprechend vorgegangen. Sodann erfolgt ein Vergleich der wirtschaftlichsten Einzelangebote mit dem wirtschaftlichsten Gesamtangebot. Sofern ein solch losübergreifendes Gesamtangebot eine höhere Gesamtwirtschaftlichkeit (nach Maßgabe der Zuschlagskriterien) aufweist als die Einzelangebote für die betreffenden Lose, erfolgt der Zuschlag auf das Gesamtangebot. Dies gilt auch dann, wenn die Wirtschaftlichkeit des Gesamtangebotes in einem einzelnen Los niedriger sein sollte als die eines konkurrierenden Einzelangebotes. Für alle Lose gilt: Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen. Der Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 31. Juli 2025 Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr Angebot gebunden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Keine Angebote eingegangen
1 Veröffentlichung
- 12.08.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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