AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.05.2026 23:22 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/e62d17fd-bbde-4712-a464-ea5f6fa0644c/

Rahmenvertrag über Live-Streaming-Dienstleistungen

Notice-ID: e62d17fd-bbde-4712-a464-ea5f6fa0644c · Procedure-ID: 2e7faf84-fba0-4e95-bd10-883fd5077621

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Stammdaten

Auftraggeber
Auswärtiges Amt, Berlin
Veröffentlicht
17.03.2025
Notice-Typ
Änderung
Verfahrensart
Vergabeverfahren mit Aufruf zum Wettbewerb (national)
CPV-Code
92100000 — Freizeit und Kultur
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
UVgO (Unterschwelle)

Beschreibung

Rahmenvertrag zur personellen und technischen Unterstuetzung des Pressereferats bei der Bereitstellung von Live-Streaming waehrend Pressekonferenzen oder sonstiger Pressetermine der Hausleitung des Auswaertigen Amts, sowie waehrend Veranstaltungen oder Konferenzen des Auswaertigen Amts. Das Auswaertige amt fuehrt im Jahr diverse interne und externe Veranstaltungen mit Live-Streaming durch. Die Veranstaltungen variieren in Groeße und Dauer. Auf Basis der Vorjahre ergibt sich folgender jaehrlicher Umfang von Veranstaltungen mit Live-Streaming aus der vorhandenen Regie im Ausaertigen Amt bzw. Signal¸bernahme: - ca. 40 Pressekonferenzen/Pressestatements im AA in Berlin, Werderscher Markt 1 - ca. 20 Veranstaltungen/Konferenzen im AA in Berlin, Werderscher Markt 1 - ca. 4 Veranstaltungen/ Konferenzen im Ausland (Signal¸bernahme) Die Dienstleistungen werden f¸r eine Laufzeit von zwei Jahren vereinbart. Es besteht eine Option auf zweimalige Verlaengerung um jeweils ein Jahr. Weitere Information entnehmen Sie bitte der Anlage RV-A01-Leistungsbeschreibung.

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).