AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
1576-CM-Dezentrale Internetanschlüsse
Stammdaten
- Auftraggeber
- BWI GmbH, Berlin
- Veröffentlicht
- 25.08.2026
- Frist (Submission)
- 28.09.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 64210000 — Post- und Telekommunikationsdienste
- Branche
- Telekommunikation
- Rahmen-Höchstwert
- 30.307.608 €
- Rechtsgrundlage
- Verteidigung & Sicherheit
Beschreibung
Die BWI GmbH (im Folgenden: "BWI") erwägt folgende zwei Rahmenverträge mit jeweils bis zu fünf Vertragspartnern über bundesweite Internetanschlüsse mit unterschiedlichen Ausprägungen für BWI-Eigenbetrieb sowie ihre Kunden der Bundeswehr und Bundesbehörden in Höhe von • Los 1: geschätzt 12.500.000,00 EUR netto (Obergrenze: 19.000.000,00 EUR netto) • Los 2: geschätzt 8.000.000,00 EUR netto (Obergrenze: 12.000.000,00 EUR netto) im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 11 Abs. 1 VSVgV zu vergeben: • Los 1 "sym. Internet-Anschlüsse": Beschaffung symmetrischer Internet-Anschlüsse von 2 Mbit/s-100 Gbit/s mit der Ausprägung (A) für neue Anschlüsse als Einzelaufträge im Miniwettbewerb und die vertragliche Übernahme der Altanschlüsse aus dem RV1089 (Los 1) mit der Berücksichtigung der BWI-Aufwände bei der Vergabe im jeweiligen Mini-Wettbewerb. • Los 2 "BWI-Internet-Breakouts": Beschaffung Internet-Transit-Anschlüsse für die BWI-Internet-Breakouts von 1 Gbit/s - 100 Gbit/s mit der Ausprägung (B) für die vertragliche Überführung der Altanschlüsse aus dem RV1089 (Los 2) und die Beschaffung neuer BWI-Internet-Breakouts.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Periode
- 36 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 4× verlängerbar
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 28.09.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.