AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 06.06.2026 10:41 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/e7b3e7ec-4222-4f04-8649-ddd0da9d9dec/

Lieferung (Los 1) und Installation (Los 2) von HPE-Virtualisierungsservern

Notice-ID: e7b3e7ec-4222-4f04-8649-ddd0da9d9dec · Procedure-ID: f9109b26-a8eb-4a78-b2a9-ae4e8d3e0e6b

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Stammdaten

Auftraggeber
Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden, Wiesbaden
Veröffentlicht
21.10.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48820000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Ausschreibung über die Lieferung von HPE-Virtualisierungsservern inkl. VMware vSphere Standard 8-Lizenzen (Los 1) und die Installation der gelieferten Server (Los 2) für die Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden (ELW). Die bestehenden Server der Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden (ELW) basieren bereits auf einer einheitlichen Infrastruktur aus Komponenten des Herstellers HPE. Diese Systeme sind zentral in das Betriebs-, Sicherheits- und Managementkonzept eingebunden. Entsprechend steht die Konfiguration der Virtualisierungsserver bereits fest, siehe LV.

Lose

2 Teilpositionen (in der TED-Quelle als Lots gemeldet, vermutlich Sub-Positionen — Heuristik, siehe Glossar „Teilposition").

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
3 Monate

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).