AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Rems-Murr-Kreis (Linienbündel RMK 12)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Waiblingen
- Veröffentlicht
- 04.10.2025
- Frist (Submission)
- 18.11.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 60112000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Das Linienbündel ist wie folgt zu beschreiben Linie 372: Murrhardt – Grab – Großerlach – Mainhardt Linie 373: Murrhardt – Klingen – Sechselberg – Mettelberg – Murrhardt Linie 374: Murrhardt – Hinterbüchelberg – Waltersberg – Murrhardt Linie 377: Murrhardt – Mannenweiler – Grab – Großerlach Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Es ist zu beachten, dass es auf Grund der Inbetriebnahme des Infrastrukturprojektes Stuttgart 21 zu verschiedenen Fahrplanzuständen im Regionalzugverkehr kommt. Dadurch ändern sich die Abfahrts- und Ankunftszeiten des Regionalzugverkehrs in Murrhardt. In Folge muss auch für die im Linienbündel RMK12 enthaltenen Linien eine Unterscheidung in zwei verschiedene Zustände festgelegt werden. Der Zustand 1 umfasst den Zeitraum ab 01.08.2026 bis voraus-sichtlich 12.12.2026. Der zweite Zustand beginnt voraussichtlich ab 13.12.2026 (Teilinbetriebnahme S21) bis Laufzeitende des Bündels RMK12. Die Fahrpläne des Bündels RMK12 sind bei Zustandswechsel noch einmal auf Kompatibilität mit den dann geltenden Bahnfahrplänen zu prüfen und ggf. in Absprache mit dem Auftraggeber anzupassen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.08.2026
- Ende
- 31.07.2034
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 73 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 18.11.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.