AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung über die maschinelle Fahrbahnreinigung nach Unfällen auf Kreisstraßen im Landkreis Osnabrück
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landkreis Osnabrück - Abt. 13.3 Zentrale Vergabestelle, Osnabrück
- Veröffentlicht
- 18.06.2026
- Frist (Submission)
- 22.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90611000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die maschinelle Fahrbahnreinigung nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen auf Kreisstraßen 2026-2029 für die Kreisstraßenmeistereien (KSM) Nord in Bersenbrück und Süd in Bissendorf Der Vertrag wird als Rahmenvertrag geschlossen. Die einzelnen Bestellungen erfolgen ohne formelles Vergabeverfahren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die abgerufenen Leistungen nach den hier vereinbarten Bedingungen zu erbringen. Die angegebenen Mengen sind Schätzmengen, basierend auf dem bisherigen Durchschnittsverbrauch für zwei Jahre. Eine zielgenaue Angabe für eine bestimmte Anzahl von Einsätzen, Zeitaufwand, Ort, Ausmaß oder notwendige Maßnahmen kann nicht garantiert werden. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt maximal drei Jahre. Der Auftrag beginnt spätestens am 01.12.2026 und endet spätestens am 30.11.2029 bzw. nach Erreichen der Auftragssumme. Der AN kann bei Nichterreichung des ges. Angebotsumfanges oder einzelner Leistungspositionen keinen Anspruch auf etwa entgangenen Gewinn geltend machen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.12.2026
- Ende
- 30.11.2029
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 30 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 22.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.