AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Freiberufliche Leistung - OU Meiningen, 2. BA, 2. Teilabschnitt; Faunakartierung einschl. faunistischer Sonderuntersuchungen (ohne Fledermäuse)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, Referat 41 - Straßenneubau, Erfurt
- Veröffentlicht
- 17.06.2024
- Frist (Submission)
- 23.07.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die B 19 Ortsumgehung Meiningen 2. BA, 2. TA ist als Vorhaben im vordringlichen Bedarf im Bundesverkehrswegeplan 2030 eingestellt. Der 4.068 m lange Neubau des 2. Teilabschnitts des 2. Bauabschnitts stellt den Lückenschluss zwischen der B 19 im Norden von Meiningen und dem bereits fertiggestellten Bauabschnitten der Ortsumgehung her. Sie umgeht die Kreisstadt Meiningen östlich und schließt dabei das nördlich und westlich gelegene Umland an die Bundesautobahn A 71 an. Gegenstand dieser Ausschreibung sind Leistungen zur Erfassung der örtlichen Fauna. Für folgende Arten bzw. Artgruppen sind auf Ebene der Entwurfs- und Genehmigungsplanung projektspezifische faunistische Untersuchungen vorgesehen: Vögel, Wildkatze, Biber, Fischotter, Haselmaus, Amphibien, Reptilien, Tagfalter, xylobionte Käfer sowie artübergreifend Baumhöhlen und Waldstrukturkartierung. Die faunistischen Leistungen sind als Grundlage weiterer landschaftsplanerischer Fachbeiträge (u.a. UVS, LBP und Artenschutzbeitrag). Die Kartierarbeiten sind über zwei Erfassungsjahre durchzuführen, bei Bedarf sind Handlungsempfehlungen und Beratungsleistungen zu faunistischen Fachfragen im Rahmen der weiteren Planung zu erbringen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 15.11.2024
- Ende
- 31.03.2027
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 23.07.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Thüringer Landesverwaltungsamt Vergabekammer, Weimar
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.