AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Straßen- und Infrastrukturplanung Gewerbegebiet Am Auernberg
Stammdaten
- Auftraggeber
- Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Kronberg
- Veröffentlicht
- 21.12.2025
- Frist (Submission)
- 29.01.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Erbringung von Planungsleistungen zur Straßen- und Infrastrukturplanung des Gewerbegebietes Am Auernberg Durch ein externes Büro wurde ein Rahmenplan ausgearbeitet, aus welchem 2 Potentialflächen hervorgehen. Diese wurden in einer ersten Vertiefung näher betrachtet. Das geplante Vorhaben umfasst die technische Erschließung der Potentialfläche Am Auernberg als kommunales Gewerbegebiet, Größe rd. 2,38 ha. Ziel ist die Entwicklung und verkehrliche Anbindung der Flächen unter Berücksichtigung von Straßen-, Ver- und Entsorgungs- und Beleuchtungsanlagen. Das geplante Gewerbegebiet grenzt einerseits an ein bereits bestehendes Gewerbegebiet, an die L 3015 sowie an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Die geplante Erschließungsstraße schließt an die L3015 an, dieser Knotenpunkt ist mit Lichtsignalanlage neu auszubauen. Strom-, Beleuchtungskabel- und Kommunikationskabeltrassen sind herzustellen. Für die geplanten Entwässerungsanlagen liegt ein Entwässerungskonzept eines externen Büros vor. Ziel ist die Herstellung der Entwässerung im Trennsystem. Für die Planung der Wasserversorgung und der Gasversorgung sind die Vorgaben der Versorger zu berücksichtigen.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 30 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 05.02.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Hessen (Geschäftsstelle der 1. und 2. Vergabekammer), Darmstadt
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.