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„Übernahme, Transport und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen aus dem Zweckverbandsgebiet Celle, ab 01.01.2026
Zweckverband Abfallwirtschaft Celle · Celle · Niedersachsen · Öffentliches Unternehmen (regional)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenÜbernahme, Transport und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen aus dem Zweckverbandsgebiet Celle, ab 01.01.2026🏆 Veolia Umweltservice Nord GmbH · Celle
- Veolia Umweltservice Nord GmbH · Celle Großunternehmen
Beschreibung
Leistungsgegenstand ist die Verwertung von jährlich ca. 7.000 bis 12.500 Mg Papier, Pappe und Kartonagen (PPK; AVV 15 01 01, AVV 20 01 01) aus der Stadt und dem Landkreis Celle (im Folgenden: Zweckverbandsgebiet Celle) einschließlich der Übernahme und des Transports von der vom Auftragnehmer im Angebot genannten Übernahmestelle zur Verwertungsanlage ab dem 01.01.2026.
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📅 Laufzeit endet am 31.12.2027
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Kreislaufwirtschaft
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Prognostiziertes Gesamtentgelt auf der Grundlage der Laufzeit unter Berücksichtigung eines Mauls für die logistischen Mehraufwendungen des Auftraggebers für den Transport bis zur Übergabestelle / Gewichtung : 100 100 %Kosten
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabestimmungen kann sich der Bewerber oder Bieter an die Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Tel.: 04131 / 15-3308 04131 / 15-3306 Fax: 04131 / 15-2943 wenden. Wir verweisen auf die Vorschriften zum Nachprüfungsverfahren in §§ 160 ff. GWB. § 160 GWB lautet auszugsweise: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. […] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations- , Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 143 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Veolia Umweltservice Nord GmbHZuschlagswert 2.500.000 €1 Veröffentlichung
- 31.10.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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