AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Erstellen ökologisch orientierter Unterhaltungspläne für die Bundeswasserstraßen Aller & Leine im Zuständigkeitsbereich des Außenbezirks Oldau (Los A) sowie für die Bundeswasserstraßen Este, Lühe und Schwinge im Zuständigkeitsbereich des Außenbezirks Stade (Los B)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz
- Veröffentlicht
- 12.12.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71222200 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
LOS A: UP ABz Oldau, Aller-Km 0,83 - 87; Leine-Km 64,00 - 67,3 LOS B: UP ABz Stade; Este-Km 0,250 - 12,767; Lühe-Km 0 – 12,66; Schwinge-Km 0 – 4,64 Für die UP sind auf der Basis von aktuell durchzuführenden Biotoptypenkartierungen sowie zu recher-chierender vorhandener Daten und Unterlagen Ziele und Anweisungen in enger Zusammenarbeit mit der BfG sowie den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (WSA) Weser (Los A) bzw. dem WSA Elbe-Nord-see (Los B) und den jeweiligen Außenbezirken (ABz) zu erarbeiten. Die Inhalte des Unterhaltungsplans sind in sieben thematischen Karten und einem Erläuterungsbericht darzustellen. Die Pläne sind mit GIS-Software zu erstellen. Der Erläuterungsbericht zur Biotoptypenkar-tierung gliedert sich in eine Langfassung und in eine Kurzfassung. Die Kurzfassung findet sich wieder im Endbericht zum UP, dessen Inhalte von der BfG als Auftraggeber (AG) endbearbeitet werden. Biotoptypenkartierung (Maßstab 1:2.000) Recherche digitalen Darstellung der Ergebnisse in fünf Themenplänen digitalen Bearbeitung Bericht Zielkonzeption speziellen Unterhaltungsanweisungen
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Ende
- 31.01.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 71 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.