AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 03:22 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ebe55841-4797-4055-ab45-e825dcbf5f31/

Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Gesundheit

Notice-ID: ebe55841-4797-4055-ab45-e825dcbf5f31 · Procedure-ID: 751bf817-2bd3-48af-8fe9-9b7c173a1e15

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
Bundesministerium für Gesundheit, Bonn
Veröffentlicht
26.02.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
79416000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Auftragsvolumen (Rahmen)
12.000.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
Rahmenvereinbarung
Ja

Beschreibung

Im Rahmenseiner Öffentlichkeitsarbeit informiert das BMG die Bürgerinnen und Bürger über wichtige gesundheitspolitische Maßnahmen. Hierfür kommen unterschiedlichste ana­ loge wie auch digitale Kommunikationskanäle in den drei großen Bereichen Kampagnen, Publikationen und Veranstaltungen zur Anwendung. Für seine Öffentlichkeitsarbeit benötigt das BMG Unterstützungbei der Konzeption und Durchführung der Maßnahmen durch externe Dienstleister. Die Ausschreibung ist in drei Lose aufgeteilt: Los 1: Informations- und Aufklärungsmaßnahmen, Los 2: Publikationen, Los 3: Veranstaltungen.

Lose

3 Lose.

Vertragslaufzeit

Beginn
24.02.2026

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
24.02.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Die Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (3)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).