Versicherung
Versicherung der Fahrräder
Leasing- und Versicherungsverträge
Gemeinde Südbrookmerland · Südbrookmerland · Niedersachsen · Kommunaler Auftraggeber
Angebote bis 06.10.2026, 10:00 Uhr (noch 16 Tage)
Der Auftraggeber beabsichtigt, ein Angebot zum Dienstrad-Leasing für Mitarbeitende einzuführen. Grundlage hierfür ist der mit Wirkung vom 01.03.2021 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing). Im Rahmen einer Dienstradüberlassung stellt der Auftraggeber seinen bestellberechtigten Mitarbeitenden auf Wunsch ein Fahrrad gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) sowie Pedelecs mit Motorunterstützung bis 25 km/h zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Zusätzlich soll die Möglichkeit bestehen, leasingfähiges Zubehör zu bestellen. Leasingfähig sind etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör. Der Auftraggeber schließt einen Rahmenvertrag über zu erbringende Dienstleistungen, für die an den Auftragnehmer keine Vergütung von Seiten der Gemeinde Südbrookmerland zu zahlen ist. Der Rahmenvertrag umfasst die Schaffung und das Management der Leistungsprozesse wie Bearbeitung aller Anfragen, Bestellung bis Beendigung eines jeden Einzel -Leasingvertrages, Rücknahme und Schadensabwicklung nach den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung und der übrigen Vertragsunterlagen. Dem Auftraggeber sollen alle Leistungen wie Leasing und Versicherung der Fahrräder, Serviceleistungen wie Wartung/Reparatur sowie die Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse zur Verfügung gestellt werden. Der Leasing-Anbieter (nachfolgend Auftragnehmer) koordiniert diese Beziehungen und Leistungen oder nutzt dafür einen Partner und sorgt für die kontinuierliche Leistungserbringung. Der Leasinganbieter ist grundsätzlicher Ansprechpartner in Fragen zu Verträgen, Service- und Versicherungsleistungen und sonstigen Leasingangelegenheiten. Hierfür ist ein fester Ansprechpartner bekannt zu geben. Der Auftraggeber schließt für jedes von einem Mitarbeitenden bestellte Fahrrad einen Einzelleasingvertrag mi
Die vollständige Beschreibung ist für registrierte Nutzer verfügbar.
Branche: Fahrzeuge & Fuhrpark
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Ausschreibung betrifft die Rahmenvereinbarung für das Leasing von Fahrrädern und Pedelecs für kommunale Beschäftigte im Rahmen der Entgeltumwandlung.
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Zwei vergleichbare Referenzobjekte (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der Auftragnehmer muss bereits über Erfahrungen mit Fahrrad Leasingmodellen und erprobten Konzepten bei Arbeitgebern verfügen, die von der Größe her mit der Gemeinde Südbrookmerland vergleichbar sind. Bestenfalls soll es sich um Erfahrungen mit öffentlich-rechtlichen Auftraggebern handeln. Dazu sind zwei vergleichbare Referenzobjekte zu nennen. Die Zahl der Beschäftigten im Referenzprojekt muss mind. 150 betragen. Die dazugehörigen Rahmenverträge dürfen nicht früher als im Jahr 2016 abgeschlossen worden sein.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Diese Ausschreibung verlangt Nachweise zu Technische & berufliche Leistungsfähigkeit. Mit einem kostenlosen Firmenprofil gleichen wir die veröffentlichten Anforderungen automatisch mit Ihrem Profil ab — bei jeder Ausschreibung mit strukturierten Eignungskriterien. 14 Tage voller Zugang, keine Kreditkarte.
Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer eingeleitet werden. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann im Nachprüfungsverfahren jedoch nicht mehr aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 GWB). Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags erledigt, kann auf Antrag eines Beteiligten festgestellt werden, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Unter den Voraussetzungen des § 135 GWB kann darüber hinaus die Unwirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrags festgestellt werden. Ein Vertrag darf gemäß § 134 Abs. 2 GWB grundsätzlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist geschlossen werden. Diese beträgt 15 Kalendertage nach Absendung der Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Wartefrist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt jeweils am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den tatsächlichen Zugang bei den betroffenen Bewerbern oder Bietern kommt es nicht an. Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerber und Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie vor Einreichung eines Nachprüfungsantrags erkannt haben, gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind ebenfalls spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Die rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass ein Bewerber oder Bieter im Falle einer Nichtabhilfe der Rüge ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zulässig einleiten kann. Die vorgenannten Rügeobliegenheiten gelten vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere nach § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB. Sofern der Auftraggeber einer Rüge nicht abhilft und dies dem betreffenden Bewerber oder Bieter mitteilt, ist ein Antrag auf Nachprüfung grundsätzlich innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der Vergabekammer einzureichen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Für den Fall, dass der Zuschlag bereits erteilt und der Vertrag geschlossen wurde, sind die besonderen Regelungen über die Unwirksamkeit nach § 135 GWB zu beachten. Danach kann ein öffentlicher Auftrag insbesondere dann von Anfang an unwirksam sein, wenn der Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB verstoßen oder den Auftrag ohne die erforderliche vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wird. Die Unwirksamkeit muss grundsätzlich innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information über den Vertragsschluss geltend gemacht werden und kann längstens bis sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden (§ 135 Abs. 2 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Die folgenden Textstellen stammen wortwörtlich aus der Bekanntmachung der Vergabestelle. Wir stellen sie strukturiert dar, ohne sie zu paraphrasieren oder zu interpretieren. Die Zuordnung zu Kategorien erfolgt KI-gestützt — die Zitate selbst sind unverändert und via Substring-Match verifiziert (KI-Transparenz nach Art. 50 EU AI Act).
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