AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gleislieferung Gonsbachgärten - 30029240
Stammdaten
- Auftraggeber
- Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH, Mainz
- Veröffentlicht
- 22.10.2026
- Frist (Submission)
- 24.11.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 34940000 — Transportmittel
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH beabsichtigt die Erneuerung der Straßenbahngleisanlage im Bereich "Gonsbachgärten". Der Erneuerungsabschnitt erstreckt sich entlang der Straße "An der Bruchspitze" zwischen der Gleisüberfahrt am Hartmühlenweg und der Gleisüberfahrt in Höhe Hausnummer 57. Die bestehende Gleisanlage wird zurückgebaut und durch eine neue Gleisanlage mit einer Gesamtlänge von ca. 400 m ersetzt. Die neue Gleisanlage besteht aus Rillenschienen des Profils 60R2 sowie Vignolschienen des Profils 49E1 auf Spannbetonschwellen. Gegenstand dieser Ausschreibung ist ausschließlich die Lieferung sämtlicher für die Herstellung der Gleisanlage erforderlichen Oberbaumaterialien einschließlich Schienen, Spannbetonschwellen, Kleineisen, Verbindungsmittel, Übergangsgleise sowie aller weiteren zur vertragsgemäßen Ausführung erforderlichen Bauteile. Allgemein: • Spurweite 1000 mm, • Min. Radius: 25 m • max. Jochlänge: 15 m Lieferfrist: Folgender Liefertermin wird vereinbart: KW26 - 2027 Das Leistungsverzeichnis (Anlage B1) bildet die technische und vertragliche Grundlage für Angebotserstellung und Leistungsausführung.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 28.06.2027
- Ende
- 04.07.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 45 Tage
- Bürgschaft
- erforderlich
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 24.11.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.