AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvertrag der Bundeswehr für die Liegenschaften der LBB Niederlassung Kaiserslautern - Objektplanung Ingenieurbauwerke
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch d. Bundesministerium d. Verteidigung, vertreten durch d. Amt für Bundesbau (ABB), vertreten d. Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) NL Kaiserslautern, vertreten durch die Niederlassungsleitung, Kaiserslautern
- Veröffentlicht
- 11.09.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- Verteidigung & Sicherheit
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Bei dem Auftrag handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung. Diese umfasst Planungsleistungen/Leistungsbilder gem. HOAI 2021 §43, Teil 3 (Objektplanung) Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke. In der Rahmenvereinbarung sind die Leistungsphasen 2-9 und verschiedene Objekte aus der Anlage 12 zu §43 HOAI enthalten. (Aufgrund von Eigenleistungen in Teilbereichen auch Wegfall von Grundleistungen bzw. Teilleistungen von Grundleistungen). Neben Grundleistungen sind auch besondere Leistungen zu erbringen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 24 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 5× verlängerbar
Verfahrensverlauf — alle 4 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Ausschreibung
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).