AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 07:48 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/eeae00ca-c9d8-4a0f-8322-3d9650a1cb3e/

Rahmenvereinbarung: Druck von Prüfer- und Kandidatenblättern

Notice-ID: eeae00ca-c9d8-4a0f-8322-3d9650a1cb3e · Procedure-ID: 636d7afa-0eaf-461d-a5cb-041046efdfce

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Stammdaten

Auftraggeber
Goethe Institut e.V., München
Veröffentlicht
21.06.2024
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79810000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Büro & Verwaltung
Auftragsvolumen (Rahmen)
900.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
Rahmenvereinbarung
Ja

Beschreibung

Der Goethe-Institut e.V. plant die Beschaffung einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern zur Produktion von gedrucktem Prüfungsmaterial sowie dessen Weiterverarbeitung gemäß den Vorgaben des Goethe-Instituts. Angestrebt wird der Vertragsschluss mit drei (3) Vertragspartnern. Die Einzelaufträge werden im Rahmen von Mini-Wettbewerben auf Grundlage der Rahmenvereinbarung vergeben. Die Vertragsdauer für die Rahmenvereinbarung beträgt maximal vier Jahre ab Zuschlagserteilung. Unabhängig davon endet die Rahmenvereinbarung durch Ausschöpfung, wenn die Höchstabrufmenge/das Höchstabrufvolumen von 900.000 EUR (netto) erreicht ist.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.05.2024
Ende
30.04.2028
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Vergabe-Status

Auftragnehmer
Pinsker Druck und Medien GmbH
Vertragsabschluss
24.05.2024
Zuschlagsentscheidung
08.05.2024

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).